Sicherungsmaßnahme
WOKO Magnet- und Anlagenbau GmbH
Duisburg
Das Amtsgericht Duisburg hat zur WOKO Magnet- und Anlagenbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.04.2026, Aktenzeichen 620 IN 564/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 564/26
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 4431
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 08.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Sebastian Henneke
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 564/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 4431 eingetragen WOKO Magnet- und Anlagenbau GmbH, Thodort-Heuss-Str. 57, 47167 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Fahnemann,
ist am 07.04.2026, um 12:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Philosophenweg 51, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 564/26
Amtsgericht Duisburg, 31.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 4431 eingetragen WOKO Magnet- und Anlagenbau GmbH, Thodort-Heuss-Str. 57, 47167 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Fahnemann,
ist am 07.04.2026, um 12:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Philosophenweg 51, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 564/26
Amtsgericht Duisburg, 31.03.2026