Sicherungsmaßnahme

Wohnstudio GmbH Heinrich Steinkamp

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Wohnstudio GmbH Heinrich Steinkamp eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.10.2025, Aktenzeichen 67h IN 301/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 301/25
Registerbezug
Hamburg, HRB 34625
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
14.10.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Ulrich Rosenkranz
Im Handelsregister seit
1985
Stammkapital
61.355,03 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
der Einzelhandel mit Möbeln, Wohntextilien und sonstigen Einrichtungsgegenständen.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 301/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 34625 eingetragenen Wohnstudio GmbH Heinrich Steinkamp, Hamburger Straße 144, 22083 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Steinkamp

Geschäftszweig: Einzelhandel mit Möbeln, Wohntestilien und sonstigen Einrichtungsgegenständen

ist am 13.10.2025, um 15:56 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Ulrich Rosenkranz, Friesenweg 22, 22763 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67h IN 301/25
Amtsgericht Hamburg, 13.10.2025

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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