Sicherungsmaßnahme
Wohnen Shamrockpark GmbH
Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Wohnen Shamrockpark GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.04.2024, Aktenzeichen 502 IN 76/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 502 IN 76/24
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 101149
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 16.04.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Paul Fink
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 76/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 101149 eingetragenen Wohnen Shamrockpark GmbH, c/o Lohr & Company GmbH, Rochusstr. 47, 40479 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harfid Hadrovic,
ist am 15.04.2024, um 12:11 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Paul Fink, Königsallee 33, 40212 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
502 IN 76/24
Amtsgericht Düsseldorf, 15.04.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 101149 eingetragenen Wohnen Shamrockpark GmbH, c/o Lohr & Company GmbH, Rochusstr. 47, 40479 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harfid Hadrovic,
ist am 15.04.2024, um 12:11 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Paul Fink, Königsallee 33, 40212 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
502 IN 76/24
Amtsgericht Düsseldorf, 15.04.2024