Vergütungsfestsetzung

Wohnanlage Brandenburg Dr. Neuling GmbH & Co. KG

Tegernsee

Das Amtsgericht Wolfratshausen hat zur Wohnanlage Brandenburg Dr. Neuling GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.09.2026, Aktenzeichen 2 IN 296/05.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Wolfratshausen
Aktenzeichen
2 IN 296/05
Registerbezug
München, HRA 86340
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
29.09.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

2 IN 296/05

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wohnanlage Brandenburg Dr. Neuling GmbH & Co. KG, Hochfeldstr. 35, 83684 Tegernsee, vertreten durch den Geschäftsführer Wienhold Klaus-Hermann
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 86340
- Schuldnerin -

Beschluss: Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Werner Hoffmann wurde festgesetzt.
Hinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe: [auszugsweise]

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 31.08.2021.
Das Gläubigerausschussmitglied hat grundsätzlich einen Stundensatz von XX EUR gemäß § 17 InsVV für die Vergütung angesetzt. Die Abrechnung erfolgt nach entstandenen Aufwand. Aufgrund des Umfangs der Tätigkeit wird der Zeitaufwand pauschal zusammengefasst. Eine Rolle spielt hierbei, dass das Gläubigerausschussmitglied gleichzeitig in neun verschiedenen Gläubigerausschüssen der „Aubis-Gruppe“ tätig war und die Teilnahme an Terminen teilweise individuell waren, zu einem großen Teil aber auch überlappend waren, insbesondere bei der Veräußerung von Grundstücken im Rahmen eines Paketverkaufes. Dieser Umstand wird bei der Stundenabrechnung entsprechend berücksichtigt.
Die wesentlichen Tätigkeiten des Antragstellers bestand an der Teilnahme von Gläubigerausschusssitzungen mit und ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters, Telefonate, Gerichtstermine, und deren häusliche Vorbereitung, Kassenprüfung, etc. Besonders umfangreich waren hierbei die Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung und Abstimmung der notariellen Grundstücks-Kaufangebote bezüglich des gesamten Immobilienbestandes der Aubis-Gruppe.
Bei der Festsetzung wird berücksichtigt, dass eine Absicherung der erheblichen Risiken, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwertung der Immobilien, durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung in den einzelnen Verfahren nicht erfolgte. Dabei fand auch die lange Verfahrensdauer von über 15 Jahren und die Masse von ca. XXX Euro sowie die Beaufsichtigung des Immobilienvermögens von rund XXX Euro entsprechende Beachtung.
Das Gläubigerausschussmitglied geht von einem tatsächlichen Stundenaufwand von über 300 Stunden aus, wobei eine konkrete Stundenaufstellung für jedes der neun Verfahren nicht möglich war.
Da der dargelegte Zeitaufwand für das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wohnanlage Brandenburg Dr. Neuling GmbH & Co. KG angemessen ist, war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
oder bei dem
Landgericht München II
Denisstraße 3
80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 23.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
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