Sicherungsmaßnahme
WKW Aktiengesellschaft
Velbert
Das Amtsgericht Wuppertal hat zur WKW Aktiengesellschaft eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.09.2024, Aktenzeichen 504 IN 221/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Aktenzeichen
- 504 IN 221/24
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 17510
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 20.09.2024
- Rechtsform
- AG
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Joachim Exner
- Stammkapital
- 16.742.656 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand der Gesellschaft sind die Herstellung und der Vertrieb von Industrieerzeugnissen, insbesondere aus Aluminium. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck stehen. Hierzu gehören auch die Errichtung von Zweigniederlassungen, die Beteiligung an anderen Unternehmen und der Abschluß von Unternehmensverträgen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 504 IN 221/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 17510 eingetragenen WKW Aktiengesellschaft, Siebeneicker Str. 235, 42553 Velbert, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Torsten Kebbe, Hasselkamp 14, 40822 Mettmann und Herrn Dr. Wolfgang Braun, Krumbeckstr. 52, 42553 Velbert
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Industrieerzeugnissen pp.
ist am 20.09.2024, um 14:45 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Joachim Exner, Eichendorffstr. 1, 90491 Nürnberg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
504 IN 221/24
Amtsgericht Wuppertal, 20.09.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 17510 eingetragenen WKW Aktiengesellschaft, Siebeneicker Str. 235, 42553 Velbert, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Torsten Kebbe, Hasselkamp 14, 40822 Mettmann und Herrn Dr. Wolfgang Braun, Krumbeckstr. 52, 42553 Velbert
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Industrieerzeugnissen pp.
ist am 20.09.2024, um 14:45 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Joachim Exner, Eichendorffstr. 1, 90491 Nürnberg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
504 IN 221/24
Amtsgericht Wuppertal, 20.09.2024