Eröffnung des Verfahrens

witchTec GmbH & Co. KG

Blankenburg (Harz)

Das Amtsgericht Magdeburg hat über das Vermögen der witchTec GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 17.01.2019, Aktenzeichen 340 IN 490/18 (361).

Insolvenzgericht
Amtsgericht Magdeburg
Aktenzeichen
340 IN 490/18 (361)
Registerbezug
Stendal, HRA 3128
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Veröffentlichung
17.01.2019
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Magdeburg: Über das Vermögen der witchTec GmbH & Co. KG,
Kuno-Rieke-Straße 2, 38889 Blankenburg (Harz) (AG Stendal, HRA 3128), vertr.
d.: 1. witchTec Beteiligungs GmbH, Kuno-Rieke-Straße 2, 38889 Blankenburg
(Harz), (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Gabriela
Flachkamp, Neue Straße 8, 19249 Lübtheen, (Geschäftsführerin), ist am
16.01.2019 um 15:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalterin ist: Dipl.-Wirtsch.jur. Cathleen Engelbrecht,
Halberstädter Straße 115, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391-7276484, Fax:
0391-7276486, E-Mail: insolvenzverwaltung@yahoo.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der
Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 18.02.2019
anzumelden; der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die
Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das schriftliche Verfahren
ist angeordnet (§ 5 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 19.03.2019.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: a)
Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, b) Anträge über die
Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),

die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu
Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO), eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), den
Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige
Fortführung, Insolvenzplan, die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO);
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die
Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert, eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Beantragung
der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der
Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), eine Einstellung des Verfahrens durch das
Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (18.02.2019)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden(19.03.2019), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche
erhoben werden. Der vollständige Beschluss einschließlich der
Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in
einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach
§ 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im
Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate
nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens
gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der
Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Veröffentlichungen im
Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach
rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige
Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten
Tag der Veröffentlichung gelöscht. - 17.01.2019 - ( 340 IN 490/18 (361) )

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Eröffnung des Verfahrens