Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Wilhelm GmbH
Gaggenau
Das Amtsgericht Baden-Baden hat zur Wilhelm GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.07.2026, Aktenzeichen 11 IN 412/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Baden-Baden
- Aktenzeichen
- 11 IN 412/25
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 521855
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 23.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
11 IN 412/25
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Wilhelm GmbH, Viktoriastraße 29, 76571 Gaggenau, vertreten durch den Geschäftsführer Vaid Serifi
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 521855
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die mit Beschluss vom 09.09.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Wolf-Jürgen Weigel über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als Sachverständiger sowie als vorläufiger Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 22.06.2026
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Wilhelm GmbH, Viktoriastraße 29, 76571 Gaggenau, vertreten durch den Geschäftsführer Vaid Serifi
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 521855
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die mit Beschluss vom 09.09.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Wolf-Jürgen Weigel über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als Sachverständiger sowie als vorläufiger Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 22.06.2026