Sicherungsmaßnahme
Westfalia Fertigungstechnik GmbH
Detmold
Das Amtsgericht Detmold hat zur Westfalia Fertigungstechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.11.2021, Aktenzeichen 10 IN 162/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 162/21
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 8987
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 04.11.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Sandra Bitter
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 100.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Dienstleistungen der Metallverarbeitung - unter anderem CNC-Drehen/Fräsen, spanende und nicht spanende Bearbeitung von Metallen - sowie der Handel mit Metallwaren und Maschinen.
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 162/21
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8987 eingetragenen Westfalia Fertigungstechnik GmbH, Arminstraße 28, 32756 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdul Elah Rajih, Arminstraße 28, 32756 Detmold
Geschäftszweig: Dienstleistungen der Metallverarbeitung - unter anderem CNC-Drehen/Fräsen, spanende und nicht spanende Bearbeitung von Metallen - sowie der Handel mit Metallwaren und Maschinen
ist am 04.11.2021, um 09:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sandra Bitter, Neuhäuser Straße 113, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 162/21
Amtsgericht Detmold, 04.11.2021
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8987 eingetragenen Westfalia Fertigungstechnik GmbH, Arminstraße 28, 32756 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdul Elah Rajih, Arminstraße 28, 32756 Detmold
Geschäftszweig: Dienstleistungen der Metallverarbeitung - unter anderem CNC-Drehen/Fräsen, spanende und nicht spanende Bearbeitung von Metallen - sowie der Handel mit Metallwaren und Maschinen
ist am 04.11.2021, um 09:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sandra Bitter, Neuhäuser Straße 113, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 162/21
Amtsgericht Detmold, 04.11.2021