Forderungsprüfung
Westend Real Estate Germany GmbH
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur Westend Real Estate Germany GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.08.2026, Aktenzeichen 810 IN 1315/25 W-3-6.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 1315/25 W-3-6
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 98861
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 13.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2014
- Stammkapital
- 250.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der An- und Verkauf von be- und unbebauten Grundstücken, insbesondere deren Entwicklung (Sanierung und Modernisierung, Ausbau von Dachflächen), der Ankauf von Abrissgrundstücken zur Entwicklung, die Vermietung von Objekten sowie alle mit dem Gegenstand des Unternehmens verbundenen sonstigen Nebenleistungen und -tätigkeiten.
Veröffentlichungstext
810 IN 1315/25 W-3-6 In dem Insolvenzverfahren Westend Real Estate Germany GmbH, Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 98861) wird die Prüfung der bis zum 04.01.2027 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 18.01.2027 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 13.08.2026
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 18.01.2027 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 13.08.2026