Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Westend 4 Projekt- und Steuerungsmanagement GmbH

Frankfurt am Main

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur Westend 4 Projekt- und Steuerungsmanagement GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.06.2026, Aktenzeichen 810 IN 1318/25 W-9-9.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1318/25 W-9-9
Registerbezug
Frankfurt am Main, HRB 117769
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
02.06.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
der An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, insbesondere deren Entwicklung (Sanierung und Modernisierung, Ausbau von Dachflächen), der Ankauf von Abrissgrundstücken zur Entwicklung, die Vermietung von Objekten sowie alle mit dem Gegenstand des Unternehmens verbundenen sonstigen Nebenleistungen und -tätigkeiten.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Frankfurt am Main
02.06.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1318/25 W-9-9

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren

Westend 4 Projekt- und Steuerungsmanagement GmbH, Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 117769),
vertreten durch:
1. Sana Jouda, Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin),

werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt:

Vergütung: EUR xxx
Auslagenpauschale: EUR xxx
Umsatzsteuer: EUR xxx
Summe: EUR xxx

Gründe:

Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 187.653,65 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR xxx.

Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben.

Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der aufwendigeren Betreuung der in dem Wohnobjekt der Schuldnerin lebenden Mieter, der seitens des Insolvenzverwalters eingeleiteten Maßnahmen zur Beseitigung von vorhandenen Mängeln der Immobilie sowie der die Ermittlungen erschwerenden konzernartigen Verflechtungen der Schwestergesellschaften der "Westend-Gruppe" die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 25 % auf insgesamt 50 %.

Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR xxx ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.

Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

xxx

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten