Sicherungsmaßnahme
Weseler Maschinenbau GmbH
Wesel
Das Amtsgericht Duisburg hat zur Weseler Maschinenbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.12.2025, Aktenzeichen 620 IN 2265/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 2265/25
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 36465
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 03.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Leo Schoofs
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2265/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 36465 eingetragenen Weseler Maschinenbau GmbH, Am Schornacker 73, 46485 Wesel, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Boris Kornfeld, Am Schornacker 73, 46485 Wesel
ist am 03.12.2025, um 10:31 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Leo Schoofs, Meckenemstr. 14, 46395 Bocholt bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 2265/25
Amtsgericht Duisburg, 03.12.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 36465 eingetragenen Weseler Maschinenbau GmbH, Am Schornacker 73, 46485 Wesel, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Boris Kornfeld, Am Schornacker 73, 46485 Wesel
ist am 03.12.2025, um 10:31 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Leo Schoofs, Meckenemstr. 14, 46395 Bocholt bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 2265/25
Amtsgericht Duisburg, 03.12.2025