Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Werpup Bau GmbH
Barntrup
Das Amtsgericht Detmold hat zur Werpup Bau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.09.2026, Aktenzeichen 10 IN 178/17.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 178/17
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 5391
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 28.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Martin Schmidt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 178/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5391 eingetragenen Werpup Bau GmbH, Industriestr. 1, 32683 Barntrup, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rainer Werpup
Geschäftszweig: Ausübung des Maurer- und Betonbauer-Handwerks sowie der Handel mit Baumaterialien, Fertigteilen und Zubehör
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Auf den Endbetrag von ... € hat sich der Insolvenzverwalter den bereits entnommenen Vorschuss i.H.v. ... € anrechnen zu lassen.
Der Restbetrag von ... € kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.09.2017 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen
Eine Gläubigerin beantragte mit Schriftsatz vom 17.05.2017 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin.
Am 28.07.2017 schloss sich die Schuldnerin dem eingeleiteten Insolvenzantragsverfahren an und stellte Eigenantrag.
Das Insolvenzgericht bestellte am 31.07.2017 Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Ihm wurde aufgetragen, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Des Weiteren wurde ihm das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen, übertragen. Schließlich wurde der vorläufige Verwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und zu verwalten.
Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens wurde der Geschäftsbetrieb ohne Einschränkungen fortgeführt.
Am 01.09.2017 eröffnete das Gericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.
Unmittelbar nach Verfahrenseröffnung wurde ein Kaufvertrag hinsichtlich des gesamten Anlage- und Umlaufvermögens mit der Nachfolgegesellschaft geschlossen. Damit konnte der Betriebsstandort gesichert werden. Alle Arbeitsverhältnisse wurden übernommen.
Die Schuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 29.02.2000 gegründet und ist im Handelsregister des AG Lemgo unter HRB 5391 eingetragen.
Geschäftsgegenstand des Unternehmens war die Ausübung des Maurer- und Betonbauer-Handwerks sowie der Handel mit Baumaterialien, Fertigteilen und Zubehör.
Ausweislich des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 erzielte die Schuldnerin Umsatzerlöse i.H.v. 1.809.546,91 €. Sie beschäftigte zum Zeitpunkt der Antragstellung neben dem Geschäftsführer 13 Arbeitnehmer.
Nach den Größenklassen gemäß § 267 Abs. 1 HGB ist die Schuldnerin folglich als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen.
Zur Insolvenztabelle haben 78 Gläubiger 94 Forderungen angemeldet.
Mit Schriftsatz vom 22.03.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit im eröffneten Verfahren.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 22.05.2017 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse
Nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bildet die Insolvenzmasse zum Beendigungszeitpunkt des Verfahrens die Basis zur Berechnung der Verwaltervergütung; § 1 Abs. 1 InsVV.
Nach Auswertung der vom Antragsteller vorgelegten Schlussrechnung ermittelt sich die Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung wie folgt:
Summe der Einnahmen im eröffneten Insolvenzverfahren 487.184,99 €
abzgl. Kostenerstattungen Rechtsverfolgung 1.816,81 €
abzgl. nachlaufende Verbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren 8.162,20 €
Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung 477.205,98 €
Zusätzlich ist die Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters als prognostizierter Massezufluss in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters einzubeziehen. Die Berechnungsmasse erhöht sich somit um 5.661,66 € auf 482.867,64 €.
C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 78 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Personen zulasten der Masse beschäftigt und dadurch Masseverbindlichkeiten begründet.
Ausweislich der Schlussrechnung wurden in nachstehenden Bereichen insolvenzspezifische Dienstleistungen delegiert:
Delegierte Tätigkeiten Nettobetrag
Lohnbuchhaltung 133,00 €
Außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten 6.602,80 €
Anwaltliche Prozessvertretung 7.077,00 €
Gesamtbetrag: 13.812,80 €
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründete Masseverbindlichkeiten sind rechtmäßig, wenn die damit abgegoltenen Leistungen zur Erfüllung des Insolvenzzweckes notwendig sind und nicht von der dem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung oder dem Auslagenersatz erfasst werden. Es muss sich daher bei der Vergabe von Dienst- oder Werkverträgen im Rahmen der Verwaltung für die Masse um "besondere Aufgaben" im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV handeln, die nicht mit der Verwaltervergütung abgegolten worden sind. Verlagert der Insolvenzverwalter jedoch eigene Tätigkeitsbereiche auf andere, so findet, wenn es sich um eine Regelaufgabe handelt, eine Anrechnung auf die Regelvergütung nach §§ 1 und 2 InsVV in Höhe der gezahlten Vergütung statt (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV 5. Aufl., § 3 Rz. 123).
Angemessen ist die Übertragung einer Tätigkeit auf einen Dritten, wenn ein sonst vernünftig Handelnder, der über keine berufsspezifischen Spezialkenntnisse verfügt, die Tätigkeit einem Dritten übertragen hätte (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04; BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13).
Für die Erstellung von Baulohn- und Gehaltsabrechnungen sind spezielle Fachkenntnisse erforderlich, deswegen die Tätigkeiten als Sonderaufgabe eingeordnet werden können.
Im eröffneten Verfahren hat der Insolvenzverwalter einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Durchsetzung einer streitigen Forderung beauftragt.
Die Einziehung von massezugehörigen unstreitigen Forderungen ist grundsätzlich Verwalterpflicht und mit der Regelvergütung abgegolten. Im Einzelfall kann die Tätigkeit im Rahmen des Inkassos aber aus der Regeltätigkeit herausfallen. Dann kann der Verwalter das Inkasso fremdvergeben, sei es an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro. Dies ist bei streitigen Forderungen der Fall (vgl. BGH, Beschl. v. 08.07.2010, IX ZB 222/09).
Die anwaltliche Vertretung der Masse in einem Prozessverfahren kann ebenfalls ein Insolvenzverwalter als Sonderaufgabe delegieren (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 6. Aufl., § 5 Rn. 22; Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 4 Rn. 103).
Demnach ist hier eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.
E.
Zu- und Abschläge
Die in § 2 InsVV zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Angemessenheitsvermutung, wonach die Regelvergütung üblicherweise den normalen Aufwand des Verwalters abdecken soll, muss im Einzelfall durch den Verwalter unter Darlegung tatsächlicher Umstände widerlegt werden. Auszugehen ist also von dem Grundsatz, dass Zuschläge nach § 3 InsVV als Ausnahme von der Regel gesetzlich konzipiert sind.
Diese können erst dann geltend gemacht und zugesprochen werden, wenn der tatsächliche Aufwand durch die Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV nicht mehr gedeckt ist und - kumulativ - über das Maß an Arbeit in vergleichbaren Verfahren weit hinausgeht (dynamischer Begriff des Normalfalls).
Dabei wird in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Verwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt.
Der BGH hat die Festsetzungsvoraussetzungen somit äußerst restriktiv angesetzt (Beschlüsse vom 17.09.2020 - IX ZB 29/19 - und vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19). Die Literatur (bspw. Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 2. Aufl. 2021 § 3 Rn. 24) und der BGH (Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10) gehen übereinstimmend davon aus, dass eine große Masse dann vorliegt, wenn diese mehr als 250.000,00 € beträgt.
Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Erhöhung der Vergütung nicht schematisch erfolgen, sondern es ist stets auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters in Bezug auf den jeweiligen Erhöhungstatbestand abzustellen (BGH, ZInsO 2012,753; BGH, ZinsO 2006,642, 645; BGH, ZinsO 2003,790).
Somit ist der Verwalter verpflichtet, den tatsächlich erhöhten Arbeitsaufwand konkret darzulegen und hierzu einen umfassenden Sachvortrag anzubieten (BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 31. Edition, § 3 Rz. 8).
Auch gilt allgemein der Grundsatz, dass Faktoren, die bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, nicht nochmals durch Gewährung von Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV berücksichtigt werden dürfen (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - juris Rn. 13; ferner LG Detmold, Beschl. vom 29.12.2021 - 1 T 16/21). Bei der Ermittlung eines angemessenen Zuschlags für Tätigkeiten, die zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, ist folglich die in der jeweiligen Tätigkeit begründete Erhöhung der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Diese Regelung verhindert eine Doppelvergütung der Tätigkeiten zum einen durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage und damit der Regelvergütung gemäß § 2 InsVV, zum anderen durch einen Zuschlag gemäß § 3 InsVV (vgl. auch Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung Prasser/Stoffler, 99. Lfg. 03.2024, § 3 InsVV Rn. 50 und 51).
Werden verwalterseits mehrere Zuschläge für berechnungsmasseerhöhende Tätigkeiten in einem Vergütungsantrag beantragt, so ist für jeden einzelnen Zuschlagstatbestand eine Vergleichsrechnung erforderlich (BGH, Beschluss vom 11.05.2011 - IX ZB 143/08).
Darüber hinaus ist eine Bemessung der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nach dem exakten Zeitaufwand dem System des § 63 Abs. 1 S. 3 InsO i.V.m. § 3 InsVV fremd. Sollte sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergeben, ist dies vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZB 118/08).
Außerdem sind Faustregeltabellen der Literatur sowohl zur Begründung als auch zur Bemessung eines Zuschlages ungeeignet. Insolvenzgerichte und Beschwerdegerichte sind an solche Faustregeltabellen nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 201/05). Sie sind allenfalls Indizien, die Anlass zur Prüfung eines Zuschlagstatbestandes geben können. Ansonsten ist die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls Aufgabe des Tatrichters (Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rn. 3d).
Schließlich steht es dem Insolvenzgericht nach der BGH-Rechtsprechung frei, ob es die angemessene Vergütung anhand von Einzelzuschlägen bzw. -abschlägen ermittelt oder in einer Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Unabhängig von der Ermittlungsmethode muss jedoch die ermittelte Vergütung dem Gebot einer insgesamt angemessenen Vergütung genügen und dazu alle maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen. Daher unterscheiden sich die Herangehensweisen nur in der Methode, müssen jedoch materiell identischen Gesichtspunkten angemessen Rechnung tragen.
Allerdings bietet der Weg über Einzelzuschläge und -abschläge den Vorteil erhöhter Nachvollziehbarkeit und leichterer Überprüfbarkeit der Vollständigkeit der in die Gesamtvergütung einfließenden Erwägungen.
Die angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters soll daher anhand von Einzelzuschlägen und -abschlägen ermittelt werden.
Der Verwalter macht in seinem Vergütungsantrag diverse Erhöhungstatbestände geltend, aus deren Summe sich ein Gesamtzuschlag von 110 % ergibt.
Von dem Antragsteller werden folgende Faktoren im Einzelnen angeführt:
Zuschlagstatbestände Zuschlagsfaktor in %
Fortführung der Sanierungsbemühungen nach Insolvenzeröffnung 15 %
Prüfung Bauvorhaben/Aufarbeitung und Prüfung der Forderungen 60 %
Aufarbeitung der Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen 15 %
Mangelnde Mitwirkung durch den Geschäftsführer 20 %
110 %
Die Arbeitsersparnis mit Blick auf seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren bemisst er mit einem Faktor von 5 %.
Für die Vergütungsfestsetzung wurden der Insolvenzantrag der Schuldnerin, das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Berichterstattung des Insolvenzverwalters, seine Schlussrechnung und die sachverständigen Gutachten zu den Rechnungslegungen ausgewertet.
Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen vorgegebenen Grundsätze ergeben sich nach Prüfung der Schlussrechnung im Einzelnen folgende Erhöhungs- und Kürzungstatbestände:
I.
Zuschläge
1.
Fortführung der Sanierungsbemühungen nach Insolvenzeröffnung
Am Tag der Verfahrenseröffnung wurden der Good Will, das bewegliche Anlagevermögen und das Vorratsvermögen der Schuldnerin an die Nachfolgegesellschaft veräußert.
Die Erwerberin übernahm ferner die bereits von Kunden erteilten sowie die bereits laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bauaufträge. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse sind ohne Einschränkung auf die Käuferin übergegangen (Betriebsübergang gemäß § 613a BGB).
Auch nach Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrages fallen in der Regel erhebliche Tätigkeiten bis zur Übertragung des Geschäftsbetriebes an. Folgende Tätigkeiten hat der Antragsteller angeführt:
- Abgrenzung von unfertigen Aufträgen,
- Information von Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern,
- Überwachung der ratenweise Einziehung des Kaufpreises.
Wie bereits ausgeführt, wurde der Kaufvertrag unmittelbar nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen. Es liegt nahe, dass ein erheblicher Teil der Verhandlungs- um Vorbereitungsarbeit bereits im Eröffnungsverfahren angefallen war. Für die
Vollzugs- und Abwicklungsarbeiten wird ein Faktor von 15 % als ausreichend angesehen.
Mit Blick auf die Massemehrung ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen.
[...]
Die Erheblichkeitsschwelle von 5 % wird nicht überschritten, sodass der beantragte Zuschlag zu versagen ist.
2.
Verwertungsprobleme: Prüfung Bauvorhaben/Aufarbeitung und Prüfung der Forderungen
Bei der Abwicklung von Bauinsolvenzen haben Insolvenzverwalter regelmäßig besondere Schwierigkeiten zu bewältigen, die deutlich von den Aufgaben in einem klassischen Normalverfahren und der darin gegebenen gesetzlichen Aufgabenerfüllung abweichen.
Nach der Berichterstattung des Insolvenzverwalters stellte sich insbesondere die Prüfung und der Einzug der Forderungen infolge der Komplexität der Bauvorhaben als sehr aufwändig dar und löste damit Sonderaufwand aus, der zu einem entsprechenden Zuschlag führen muss.
Im Rahmen der Prüfungen waren der Bauten- und Abrechnungsstand den in der Vergangenheit erfolgten Abschlagszahlungen gegenüberzustellen. Ferner waren mögliche Gewährleistungsrechte zu ermitteln und Aufrechnungslagen zu identifizieren. Dies setzte zwingend die intensive und vollständige Durcharbeitung der Buchhaltungs- und Auftragsunterlagen voraus.
Die beschriebenen Arbeiten weichen erheblich von der Tätigkeit in einem Regelinsolvenzverfahren ab.
Besonders arbeitsintensiv sind die Erstellung von Schlussrechnungen sowie die Prüfung von Honorarabrechnungen von Architekten, Subunternehmern etc. Das Inkasso ist regelmäßig mit der Prüfung von Mängeleinreden verbunden.
Die entsprechende Komplexität dieser bautypischen Arbeiten hat der Antragsteller in seinem Berichtswesen dargelegt.
Der Insolvenzverwalter hat nach Insolvenzeröffnung Forderungen, die vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung begründet wurden, i.H.v. 29.990,66 € realisiert. (vgl. unter Punkt III 3 - S. 12 - des Gutachtens des Schlussrechnungsprüfers vom 01.07.2023).
Mit Blick auf die Massemehrung ist ebenfalls eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, wobei ein abstrakter Zuschlag von 40 % als leistungsgerecht angesehen.
[...]
Der Differenzbetrag dividiert durch die Regelvergütung bei Insolvenzmasse mit Massemehrung (also: ... € : ... €) ergibt einen ausgleichenden Zuschlag i.H.v. (0,366) 37 %. Dieser Zuschlag erhöht die Regelvergütung um ... €.
3.
Aufarbeitung der Buchhaltungsunterlagen, nachträgliche Verbuchungen
Das Durchsuchen der Ordner und das Zusammenstellen der erforderlichen Unterlagen ist zunächst eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters. Wenn die Verbuchung der vorinsolvenzlichen Geschäftsvorfälle und Nachforschungen bezüglich werthaltiger Vermögensgegenstände einen erheblichen Umfang eingenommen haben, erscheint ein Aufwand, der mit mehreren tausend Euro zu kompensieren wäre, nur selten darstellbar.
Im Übrigen wurde die Aufarbeitung der Buchhaltung bereits unter dem sachnäheren Erhöhungstatbestand "Verwertungsprobleme: Prüfung Bauvorhaben/Aufarbeitung und Prüfung der Forderungen" ausreichend berücksichtigt, sodass dieser Lebenssachverhalt nicht mehr besonders bewertet werden kann.
4.
Mangelnde Unterstützung durch den Geschäftsführer
Zuschlagsrelevant ist nicht die Pflichtverletzung als solche, sondern der daraus entstandene konkrete Mehraufwand bei Informationsbeschaffung, Rekonstruktion und Forderungsprüfung.
Auch dieser Lebenssachverhalt wurde bereits bei dem Zuschlagstatbestand "Verwertungsprobleme: Prüfung Bauvorhaben/Aufarbeitung Prüfung der Forderungen" wertsteigernd berücksichtigt.
II.
Arbeitsersparnis durch vorläufige Verwaltung
Das Insolvenzgericht hat im Eröffnungsverfahren den Antragsteller zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Arbeitsersparnis durch die vorläufige Verwaltung stellt einen Kürzungstatbestand dar.
Zu den Normalaufgaben des vorläufigen Verwalters ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in jedem Insolvenzverfahren gehört es (qualitatives Element):
- das Vermögen zu inventarisieren und ggf. zu bewerten,
- das Vermögen vor Gefährdungen zu sichern, bspw. durch den Einzug von Forderungen, Abschluss von Versicherungen,
- die Auskunftspflicht gegenüber dem Schuldner durchzusetzen.
Es ist davon auszugehen, dass der vorläufige Verwalter pflichtgemäß tätig und auch vergütet wurde (BGH ZInsO 2006, 642, 644).
Für diesen Fall wird angenommen, dass durch die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters dem endgültigen Verwalter Vortätigkeiten zur Verwertung der Insolvenzmasse erspart wurden.
Bereits die ggf. noch unvollständige Vermögensübersicht oder die Erfassung der Gläubiger und Schuldner soll dem Verwalter erhebliche Arbeit ersparen.
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend der vorläufige Verwalter nicht pflichtgemäß tätig und vergütet wurde, sind nicht ersichtlich.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 04.02.2010 - IX ZB 96/08 -; Beschl. v. 18.06.2009 - IX ZB 97/08 -; Beschl. v. 08.07.2010 - IX ZB 222/09 -; Beschl. v. 16.09.2010 - IX ZB 200/08 -) und (auch) des LG Detmold (Beschl. v. 13.07.2010 - 3 T 23/10 -) ist die vorbereitende Tätigkeit des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter vergütungsmindernd zu berücksichtigen.
Die Vorarbeiten im Bereich der Vermögenserfassung haben die nachfolgenden Tätigkeiten in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern erscheint ein Abschlag in Höhe von 5 % (= ... €) angemessen und geboten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38/11).
Weitere Kürzungstatbestände sind ausweislich der Schlussrechnung nicht erkennbar.
F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Wie oben dargelegt, ergibt sich im Ausgangspunkt ein Erhöhungswert von 37 %. Diesem Zuschlag steht eine Kürzung i.H.v. 5 % gegenüber. Es ergibt sich damit ein rechnerischer Gesamtzuschlag von 32 %.
Allerdings umfasst der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters nach Ansicht des BGH (vgl. Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 11/07) keine Aneinanderreihung von Erhöhungs- bzw. Kürzungstatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar.
Das Gericht hat dieser wertenden Gesamtschau bereits Rechnung getragen.
Bei der Bemessung der Zuschlags- und Abschlagsfaktoren wurden die Erhöhungs- und Kürzungstatbestände insoweit überprüft, ob sich einzelne Tätigkeiten überschnitten haben.
Insbesondere wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller als vorläufiger Insolvenzverwalter bereits im Eröffnungsverfahren vorbereitende Tätigkeiten mit Blick auf die Vermögenserfassung entfaltet hat. In diesem Verfahrensstadium hatte der Antragsteller auch bereits begonnen, die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin aufzuarbeiten und die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen. Für diese Tätigkeiten wurde der vorläufige Insolvenzverwalter besonders vergütet.
Schließlich wurde berücksichtigt, dass die Zuschlagsfaktoren mit Blick auf die hohe Berechnungsgrundlage niedriger anzusetzen waren.
Je höher die Insolvenzmasse ist, hier 482.867,64 €, desto eher ist der damit einhergehenden Mehraufwand durch die Staffelvergütung bereits berücksichtigt (LG Münster, Beschluss vom 19.08.2022, Az. 5 T 686/20).
Darüber hinaus stellt der BGH (Beschluss vom 29.04.2021, Az. IX ZB 58/19) auf den sogenannten "dynamischen" Normalfall ab. Danach sollen sich die Regelaugaben des Insolvenzverwalters aus dem jeweiligen Verfahrenszuschnitt ergeben unter Zugrundelegung der Überlegung, dass bei einem größeren Verfahren die Regelvergütung höher ist und dadurch die dort typischerweise anfallenden Tätigkeiten bereits damit abgegolten wären.
Das Gericht hat im Wege einer Gegenrechnung oder Angemessenheitskontrolle die jeweiligen zuerkannten Erhöhungs- und Abschlagsfaktoren daraufhin überprüft, ob Art und Umfang der dargelegten Tätigkeit angemessen vergütet worden sind (BGH ZinsO 2001, 165 ff.). Dies ist hier auch durch eine einfache Umrechnung der Zuschlags- und Abschlagsfaktoren in absolute Beträge geschehen.
Die besonderen Leistungen des Insolvenzverwalters und der real angefallene Arbeitsaufwand sind folglich mit dieser Entscheidung ausreichend berücksichtigt und leistungsangemessen vergütet.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Bezugsgröße für die Berechnung der Auslagenpauschale ist die Regelvergütung im Sinne von § 2 InsVV. Infolgedessen sind Zu- und Abschläge bei der Berechnung der Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen.
Der pauschalierte Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt somit (30 % aus 37.236,03 € =) ... €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten. Diese sind nach BGH (Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 -) einheitlich mit einem Pauschalbetrag abzurechnen, wobei eine Pauschale von 2,70 € bis 2,80 € je Zustellung nicht zu beanstanden ist.
Für insgesamt 225 Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
H.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
[...]
J.
Noch zu erwartende Einnahmen
Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich einen Vergütungsanspruch in Bezug auf jegliche Berechnungsmasse, die er bis zur Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens generiert.
Zu den noch zu erwartenden Einnahmen gehört u.a. der Vorsteuerabzug der Masse aus der Rechnung des Insolvenzverwalters über seine Vergütung (BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 183/04; BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04).
Maßgeblich ist nur die erste Einzelrechenoperation (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Im vorliegenden Fall wurde bereits mit Beschluss des AG Detmold vom 26.03.2020 ein Vorschuss bewilligt und der verwalteten Masse entnommen. Die hierin enthaltene Umsatzsteuer i.H.v. ... € ist von dem oben ermittelten Vorsteuererstattungsbetrag in Abzug zu bringen. Es verbleibt somit ein Betrag von ... €.
Diese Differenz ist ebenfalls in die Berechnungsmasse einzustellen.
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich somit um ... € auf
489.553,51 €.
[...]
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 178/17
Amtsgericht Detmold, 25.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5391 eingetragenen Werpup Bau GmbH, Industriestr. 1, 32683 Barntrup, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rainer Werpup
Geschäftszweig: Ausübung des Maurer- und Betonbauer-Handwerks sowie der Handel mit Baumaterialien, Fertigteilen und Zubehör
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Auf den Endbetrag von ... € hat sich der Insolvenzverwalter den bereits entnommenen Vorschuss i.H.v. ... € anrechnen zu lassen.
Der Restbetrag von ... € kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.09.2017 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen
Eine Gläubigerin beantragte mit Schriftsatz vom 17.05.2017 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin.
Am 28.07.2017 schloss sich die Schuldnerin dem eingeleiteten Insolvenzantragsverfahren an und stellte Eigenantrag.
Das Insolvenzgericht bestellte am 31.07.2017 Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Ihm wurde aufgetragen, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Des Weiteren wurde ihm das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen, übertragen. Schließlich wurde der vorläufige Verwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und zu verwalten.
Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens wurde der Geschäftsbetrieb ohne Einschränkungen fortgeführt.
Am 01.09.2017 eröffnete das Gericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.
Unmittelbar nach Verfahrenseröffnung wurde ein Kaufvertrag hinsichtlich des gesamten Anlage- und Umlaufvermögens mit der Nachfolgegesellschaft geschlossen. Damit konnte der Betriebsstandort gesichert werden. Alle Arbeitsverhältnisse wurden übernommen.
Die Schuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 29.02.2000 gegründet und ist im Handelsregister des AG Lemgo unter HRB 5391 eingetragen.
Geschäftsgegenstand des Unternehmens war die Ausübung des Maurer- und Betonbauer-Handwerks sowie der Handel mit Baumaterialien, Fertigteilen und Zubehör.
Ausweislich des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 erzielte die Schuldnerin Umsatzerlöse i.H.v. 1.809.546,91 €. Sie beschäftigte zum Zeitpunkt der Antragstellung neben dem Geschäftsführer 13 Arbeitnehmer.
Nach den Größenklassen gemäß § 267 Abs. 1 HGB ist die Schuldnerin folglich als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen.
Zur Insolvenztabelle haben 78 Gläubiger 94 Forderungen angemeldet.
Mit Schriftsatz vom 22.03.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit im eröffneten Verfahren.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 22.05.2017 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse
Nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bildet die Insolvenzmasse zum Beendigungszeitpunkt des Verfahrens die Basis zur Berechnung der Verwaltervergütung; § 1 Abs. 1 InsVV.
Nach Auswertung der vom Antragsteller vorgelegten Schlussrechnung ermittelt sich die Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung wie folgt:
Summe der Einnahmen im eröffneten Insolvenzverfahren 487.184,99 €
abzgl. Kostenerstattungen Rechtsverfolgung 1.816,81 €
abzgl. nachlaufende Verbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren 8.162,20 €
Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung 477.205,98 €
Zusätzlich ist die Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters als prognostizierter Massezufluss in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters einzubeziehen. Die Berechnungsmasse erhöht sich somit um 5.661,66 € auf 482.867,64 €.
C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 78 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Personen zulasten der Masse beschäftigt und dadurch Masseverbindlichkeiten begründet.
Ausweislich der Schlussrechnung wurden in nachstehenden Bereichen insolvenzspezifische Dienstleistungen delegiert:
Delegierte Tätigkeiten Nettobetrag
Lohnbuchhaltung 133,00 €
Außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten 6.602,80 €
Anwaltliche Prozessvertretung 7.077,00 €
Gesamtbetrag: 13.812,80 €
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründete Masseverbindlichkeiten sind rechtmäßig, wenn die damit abgegoltenen Leistungen zur Erfüllung des Insolvenzzweckes notwendig sind und nicht von der dem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung oder dem Auslagenersatz erfasst werden. Es muss sich daher bei der Vergabe von Dienst- oder Werkverträgen im Rahmen der Verwaltung für die Masse um "besondere Aufgaben" im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV handeln, die nicht mit der Verwaltervergütung abgegolten worden sind. Verlagert der Insolvenzverwalter jedoch eigene Tätigkeitsbereiche auf andere, so findet, wenn es sich um eine Regelaufgabe handelt, eine Anrechnung auf die Regelvergütung nach §§ 1 und 2 InsVV in Höhe der gezahlten Vergütung statt (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV 5. Aufl., § 3 Rz. 123).
Angemessen ist die Übertragung einer Tätigkeit auf einen Dritten, wenn ein sonst vernünftig Handelnder, der über keine berufsspezifischen Spezialkenntnisse verfügt, die Tätigkeit einem Dritten übertragen hätte (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04; BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13).
Für die Erstellung von Baulohn- und Gehaltsabrechnungen sind spezielle Fachkenntnisse erforderlich, deswegen die Tätigkeiten als Sonderaufgabe eingeordnet werden können.
Im eröffneten Verfahren hat der Insolvenzverwalter einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Durchsetzung einer streitigen Forderung beauftragt.
Die Einziehung von massezugehörigen unstreitigen Forderungen ist grundsätzlich Verwalterpflicht und mit der Regelvergütung abgegolten. Im Einzelfall kann die Tätigkeit im Rahmen des Inkassos aber aus der Regeltätigkeit herausfallen. Dann kann der Verwalter das Inkasso fremdvergeben, sei es an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro. Dies ist bei streitigen Forderungen der Fall (vgl. BGH, Beschl. v. 08.07.2010, IX ZB 222/09).
Die anwaltliche Vertretung der Masse in einem Prozessverfahren kann ebenfalls ein Insolvenzverwalter als Sonderaufgabe delegieren (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 6. Aufl., § 5 Rn. 22; Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 4 Rn. 103).
Demnach ist hier eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.
E.
Zu- und Abschläge
Die in § 2 InsVV zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Angemessenheitsvermutung, wonach die Regelvergütung üblicherweise den normalen Aufwand des Verwalters abdecken soll, muss im Einzelfall durch den Verwalter unter Darlegung tatsächlicher Umstände widerlegt werden. Auszugehen ist also von dem Grundsatz, dass Zuschläge nach § 3 InsVV als Ausnahme von der Regel gesetzlich konzipiert sind.
Diese können erst dann geltend gemacht und zugesprochen werden, wenn der tatsächliche Aufwand durch die Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV nicht mehr gedeckt ist und - kumulativ - über das Maß an Arbeit in vergleichbaren Verfahren weit hinausgeht (dynamischer Begriff des Normalfalls).
Dabei wird in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Verwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt.
Der BGH hat die Festsetzungsvoraussetzungen somit äußerst restriktiv angesetzt (Beschlüsse vom 17.09.2020 - IX ZB 29/19 - und vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19). Die Literatur (bspw. Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 2. Aufl. 2021 § 3 Rn. 24) und der BGH (Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10) gehen übereinstimmend davon aus, dass eine große Masse dann vorliegt, wenn diese mehr als 250.000,00 € beträgt.
Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Erhöhung der Vergütung nicht schematisch erfolgen, sondern es ist stets auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters in Bezug auf den jeweiligen Erhöhungstatbestand abzustellen (BGH, ZInsO 2012,753; BGH, ZinsO 2006,642, 645; BGH, ZinsO 2003,790).
Somit ist der Verwalter verpflichtet, den tatsächlich erhöhten Arbeitsaufwand konkret darzulegen und hierzu einen umfassenden Sachvortrag anzubieten (BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 31. Edition, § 3 Rz. 8).
Auch gilt allgemein der Grundsatz, dass Faktoren, die bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, nicht nochmals durch Gewährung von Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV berücksichtigt werden dürfen (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - juris Rn. 13; ferner LG Detmold, Beschl. vom 29.12.2021 - 1 T 16/21). Bei der Ermittlung eines angemessenen Zuschlags für Tätigkeiten, die zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, ist folglich die in der jeweiligen Tätigkeit begründete Erhöhung der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Diese Regelung verhindert eine Doppelvergütung der Tätigkeiten zum einen durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage und damit der Regelvergütung gemäß § 2 InsVV, zum anderen durch einen Zuschlag gemäß § 3 InsVV (vgl. auch Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung Prasser/Stoffler, 99. Lfg. 03.2024, § 3 InsVV Rn. 50 und 51).
Werden verwalterseits mehrere Zuschläge für berechnungsmasseerhöhende Tätigkeiten in einem Vergütungsantrag beantragt, so ist für jeden einzelnen Zuschlagstatbestand eine Vergleichsrechnung erforderlich (BGH, Beschluss vom 11.05.2011 - IX ZB 143/08).
Darüber hinaus ist eine Bemessung der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nach dem exakten Zeitaufwand dem System des § 63 Abs. 1 S. 3 InsO i.V.m. § 3 InsVV fremd. Sollte sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergeben, ist dies vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZB 118/08).
Außerdem sind Faustregeltabellen der Literatur sowohl zur Begründung als auch zur Bemessung eines Zuschlages ungeeignet. Insolvenzgerichte und Beschwerdegerichte sind an solche Faustregeltabellen nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 201/05). Sie sind allenfalls Indizien, die Anlass zur Prüfung eines Zuschlagstatbestandes geben können. Ansonsten ist die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls Aufgabe des Tatrichters (Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rn. 3d).
Schließlich steht es dem Insolvenzgericht nach der BGH-Rechtsprechung frei, ob es die angemessene Vergütung anhand von Einzelzuschlägen bzw. -abschlägen ermittelt oder in einer Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Unabhängig von der Ermittlungsmethode muss jedoch die ermittelte Vergütung dem Gebot einer insgesamt angemessenen Vergütung genügen und dazu alle maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen. Daher unterscheiden sich die Herangehensweisen nur in der Methode, müssen jedoch materiell identischen Gesichtspunkten angemessen Rechnung tragen.
Allerdings bietet der Weg über Einzelzuschläge und -abschläge den Vorteil erhöhter Nachvollziehbarkeit und leichterer Überprüfbarkeit der Vollständigkeit der in die Gesamtvergütung einfließenden Erwägungen.
Die angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters soll daher anhand von Einzelzuschlägen und -abschlägen ermittelt werden.
Der Verwalter macht in seinem Vergütungsantrag diverse Erhöhungstatbestände geltend, aus deren Summe sich ein Gesamtzuschlag von 110 % ergibt.
Von dem Antragsteller werden folgende Faktoren im Einzelnen angeführt:
Zuschlagstatbestände Zuschlagsfaktor in %
Fortführung der Sanierungsbemühungen nach Insolvenzeröffnung 15 %
Prüfung Bauvorhaben/Aufarbeitung und Prüfung der Forderungen 60 %
Aufarbeitung der Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen 15 %
Mangelnde Mitwirkung durch den Geschäftsführer 20 %
110 %
Die Arbeitsersparnis mit Blick auf seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren bemisst er mit einem Faktor von 5 %.
Für die Vergütungsfestsetzung wurden der Insolvenzantrag der Schuldnerin, das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Berichterstattung des Insolvenzverwalters, seine Schlussrechnung und die sachverständigen Gutachten zu den Rechnungslegungen ausgewertet.
Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen vorgegebenen Grundsätze ergeben sich nach Prüfung der Schlussrechnung im Einzelnen folgende Erhöhungs- und Kürzungstatbestände:
I.
Zuschläge
1.
Fortführung der Sanierungsbemühungen nach Insolvenzeröffnung
Am Tag der Verfahrenseröffnung wurden der Good Will, das bewegliche Anlagevermögen und das Vorratsvermögen der Schuldnerin an die Nachfolgegesellschaft veräußert.
Die Erwerberin übernahm ferner die bereits von Kunden erteilten sowie die bereits laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bauaufträge. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse sind ohne Einschränkung auf die Käuferin übergegangen (Betriebsübergang gemäß § 613a BGB).
Auch nach Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrages fallen in der Regel erhebliche Tätigkeiten bis zur Übertragung des Geschäftsbetriebes an. Folgende Tätigkeiten hat der Antragsteller angeführt:
- Abgrenzung von unfertigen Aufträgen,
- Information von Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern,
- Überwachung der ratenweise Einziehung des Kaufpreises.
Wie bereits ausgeführt, wurde der Kaufvertrag unmittelbar nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen. Es liegt nahe, dass ein erheblicher Teil der Verhandlungs- um Vorbereitungsarbeit bereits im Eröffnungsverfahren angefallen war. Für die
Vollzugs- und Abwicklungsarbeiten wird ein Faktor von 15 % als ausreichend angesehen.
Mit Blick auf die Massemehrung ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen.
[...]
Die Erheblichkeitsschwelle von 5 % wird nicht überschritten, sodass der beantragte Zuschlag zu versagen ist.
2.
Verwertungsprobleme: Prüfung Bauvorhaben/Aufarbeitung und Prüfung der Forderungen
Bei der Abwicklung von Bauinsolvenzen haben Insolvenzverwalter regelmäßig besondere Schwierigkeiten zu bewältigen, die deutlich von den Aufgaben in einem klassischen Normalverfahren und der darin gegebenen gesetzlichen Aufgabenerfüllung abweichen.
Nach der Berichterstattung des Insolvenzverwalters stellte sich insbesondere die Prüfung und der Einzug der Forderungen infolge der Komplexität der Bauvorhaben als sehr aufwändig dar und löste damit Sonderaufwand aus, der zu einem entsprechenden Zuschlag führen muss.
Im Rahmen der Prüfungen waren der Bauten- und Abrechnungsstand den in der Vergangenheit erfolgten Abschlagszahlungen gegenüberzustellen. Ferner waren mögliche Gewährleistungsrechte zu ermitteln und Aufrechnungslagen zu identifizieren. Dies setzte zwingend die intensive und vollständige Durcharbeitung der Buchhaltungs- und Auftragsunterlagen voraus.
Die beschriebenen Arbeiten weichen erheblich von der Tätigkeit in einem Regelinsolvenzverfahren ab.
Besonders arbeitsintensiv sind die Erstellung von Schlussrechnungen sowie die Prüfung von Honorarabrechnungen von Architekten, Subunternehmern etc. Das Inkasso ist regelmäßig mit der Prüfung von Mängeleinreden verbunden.
Die entsprechende Komplexität dieser bautypischen Arbeiten hat der Antragsteller in seinem Berichtswesen dargelegt.
Der Insolvenzverwalter hat nach Insolvenzeröffnung Forderungen, die vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung begründet wurden, i.H.v. 29.990,66 € realisiert. (vgl. unter Punkt III 3 - S. 12 - des Gutachtens des Schlussrechnungsprüfers vom 01.07.2023).
Mit Blick auf die Massemehrung ist ebenfalls eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, wobei ein abstrakter Zuschlag von 40 % als leistungsgerecht angesehen.
[...]
Der Differenzbetrag dividiert durch die Regelvergütung bei Insolvenzmasse mit Massemehrung (also: ... € : ... €) ergibt einen ausgleichenden Zuschlag i.H.v. (0,366) 37 %. Dieser Zuschlag erhöht die Regelvergütung um ... €.
3.
Aufarbeitung der Buchhaltungsunterlagen, nachträgliche Verbuchungen
Das Durchsuchen der Ordner und das Zusammenstellen der erforderlichen Unterlagen ist zunächst eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters. Wenn die Verbuchung der vorinsolvenzlichen Geschäftsvorfälle und Nachforschungen bezüglich werthaltiger Vermögensgegenstände einen erheblichen Umfang eingenommen haben, erscheint ein Aufwand, der mit mehreren tausend Euro zu kompensieren wäre, nur selten darstellbar.
Im Übrigen wurde die Aufarbeitung der Buchhaltung bereits unter dem sachnäheren Erhöhungstatbestand "Verwertungsprobleme: Prüfung Bauvorhaben/Aufarbeitung und Prüfung der Forderungen" ausreichend berücksichtigt, sodass dieser Lebenssachverhalt nicht mehr besonders bewertet werden kann.
4.
Mangelnde Unterstützung durch den Geschäftsführer
Zuschlagsrelevant ist nicht die Pflichtverletzung als solche, sondern der daraus entstandene konkrete Mehraufwand bei Informationsbeschaffung, Rekonstruktion und Forderungsprüfung.
Auch dieser Lebenssachverhalt wurde bereits bei dem Zuschlagstatbestand "Verwertungsprobleme: Prüfung Bauvorhaben/Aufarbeitung Prüfung der Forderungen" wertsteigernd berücksichtigt.
II.
Arbeitsersparnis durch vorläufige Verwaltung
Das Insolvenzgericht hat im Eröffnungsverfahren den Antragsteller zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Arbeitsersparnis durch die vorläufige Verwaltung stellt einen Kürzungstatbestand dar.
Zu den Normalaufgaben des vorläufigen Verwalters ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in jedem Insolvenzverfahren gehört es (qualitatives Element):
- das Vermögen zu inventarisieren und ggf. zu bewerten,
- das Vermögen vor Gefährdungen zu sichern, bspw. durch den Einzug von Forderungen, Abschluss von Versicherungen,
- die Auskunftspflicht gegenüber dem Schuldner durchzusetzen.
Es ist davon auszugehen, dass der vorläufige Verwalter pflichtgemäß tätig und auch vergütet wurde (BGH ZInsO 2006, 642, 644).
Für diesen Fall wird angenommen, dass durch die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters dem endgültigen Verwalter Vortätigkeiten zur Verwertung der Insolvenzmasse erspart wurden.
Bereits die ggf. noch unvollständige Vermögensübersicht oder die Erfassung der Gläubiger und Schuldner soll dem Verwalter erhebliche Arbeit ersparen.
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend der vorläufige Verwalter nicht pflichtgemäß tätig und vergütet wurde, sind nicht ersichtlich.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 04.02.2010 - IX ZB 96/08 -; Beschl. v. 18.06.2009 - IX ZB 97/08 -; Beschl. v. 08.07.2010 - IX ZB 222/09 -; Beschl. v. 16.09.2010 - IX ZB 200/08 -) und (auch) des LG Detmold (Beschl. v. 13.07.2010 - 3 T 23/10 -) ist die vorbereitende Tätigkeit des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter vergütungsmindernd zu berücksichtigen.
Die Vorarbeiten im Bereich der Vermögenserfassung haben die nachfolgenden Tätigkeiten in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern erscheint ein Abschlag in Höhe von 5 % (= ... €) angemessen und geboten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38/11).
Weitere Kürzungstatbestände sind ausweislich der Schlussrechnung nicht erkennbar.
F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Wie oben dargelegt, ergibt sich im Ausgangspunkt ein Erhöhungswert von 37 %. Diesem Zuschlag steht eine Kürzung i.H.v. 5 % gegenüber. Es ergibt sich damit ein rechnerischer Gesamtzuschlag von 32 %.
Allerdings umfasst der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters nach Ansicht des BGH (vgl. Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 11/07) keine Aneinanderreihung von Erhöhungs- bzw. Kürzungstatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar.
Das Gericht hat dieser wertenden Gesamtschau bereits Rechnung getragen.
Bei der Bemessung der Zuschlags- und Abschlagsfaktoren wurden die Erhöhungs- und Kürzungstatbestände insoweit überprüft, ob sich einzelne Tätigkeiten überschnitten haben.
Insbesondere wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller als vorläufiger Insolvenzverwalter bereits im Eröffnungsverfahren vorbereitende Tätigkeiten mit Blick auf die Vermögenserfassung entfaltet hat. In diesem Verfahrensstadium hatte der Antragsteller auch bereits begonnen, die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin aufzuarbeiten und die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen. Für diese Tätigkeiten wurde der vorläufige Insolvenzverwalter besonders vergütet.
Schließlich wurde berücksichtigt, dass die Zuschlagsfaktoren mit Blick auf die hohe Berechnungsgrundlage niedriger anzusetzen waren.
Je höher die Insolvenzmasse ist, hier 482.867,64 €, desto eher ist der damit einhergehenden Mehraufwand durch die Staffelvergütung bereits berücksichtigt (LG Münster, Beschluss vom 19.08.2022, Az. 5 T 686/20).
Darüber hinaus stellt der BGH (Beschluss vom 29.04.2021, Az. IX ZB 58/19) auf den sogenannten "dynamischen" Normalfall ab. Danach sollen sich die Regelaugaben des Insolvenzverwalters aus dem jeweiligen Verfahrenszuschnitt ergeben unter Zugrundelegung der Überlegung, dass bei einem größeren Verfahren die Regelvergütung höher ist und dadurch die dort typischerweise anfallenden Tätigkeiten bereits damit abgegolten wären.
Das Gericht hat im Wege einer Gegenrechnung oder Angemessenheitskontrolle die jeweiligen zuerkannten Erhöhungs- und Abschlagsfaktoren daraufhin überprüft, ob Art und Umfang der dargelegten Tätigkeit angemessen vergütet worden sind (BGH ZinsO 2001, 165 ff.). Dies ist hier auch durch eine einfache Umrechnung der Zuschlags- und Abschlagsfaktoren in absolute Beträge geschehen.
Die besonderen Leistungen des Insolvenzverwalters und der real angefallene Arbeitsaufwand sind folglich mit dieser Entscheidung ausreichend berücksichtigt und leistungsangemessen vergütet.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Bezugsgröße für die Berechnung der Auslagenpauschale ist die Regelvergütung im Sinne von § 2 InsVV. Infolgedessen sind Zu- und Abschläge bei der Berechnung der Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen.
Der pauschalierte Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt somit (30 % aus 37.236,03 € =) ... €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten. Diese sind nach BGH (Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 -) einheitlich mit einem Pauschalbetrag abzurechnen, wobei eine Pauschale von 2,70 € bis 2,80 € je Zustellung nicht zu beanstanden ist.
Für insgesamt 225 Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
H.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
[...]
J.
Noch zu erwartende Einnahmen
Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich einen Vergütungsanspruch in Bezug auf jegliche Berechnungsmasse, die er bis zur Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens generiert.
Zu den noch zu erwartenden Einnahmen gehört u.a. der Vorsteuerabzug der Masse aus der Rechnung des Insolvenzverwalters über seine Vergütung (BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 183/04; BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04).
Maßgeblich ist nur die erste Einzelrechenoperation (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Im vorliegenden Fall wurde bereits mit Beschluss des AG Detmold vom 26.03.2020 ein Vorschuss bewilligt und der verwalteten Masse entnommen. Die hierin enthaltene Umsatzsteuer i.H.v. ... € ist von dem oben ermittelten Vorsteuererstattungsbetrag in Abzug zu bringen. Es verbleibt somit ein Betrag von ... €.
Diese Differenz ist ebenfalls in die Berechnungsmasse einzustellen.
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich somit um ... € auf
489.553,51 €.
[...]
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 178/17
Amtsgericht Detmold, 25.09.2026