Sicherungsmaßnahme
Wernst HoCh GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Wernst HoCh GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.12.2025, Aktenzeichen 67c IN 494/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67c IN 494/25
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 134887
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 17.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Peter Volkmann
- Im Handelsregister seit
- 2015
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb von Grundstücken, die Durchführung von Bauträgergeschäften, die Vermietung eigener Immobilien, die Verwaltung von Immobilien sowie die Projektentwicklung, einschließlich erlaubnispflichtiger Geschäfte gemäß § 34 c (1), Nr. 1, Nr. 2 und 3 a) GewO.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 494/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 134887 eingetragenen Wernst HoCh GmbH, Nobistor 16, 22767 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Talanga,
Geschäftszweig: Erwerb v. Grundstücken, Durchführung v. Bauträgergeschäften, Vermietung eigener Immobilien u.a.
ist am 16.12.2025, um 14:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Peter Volkmann, Rathausstraße 2, 20095 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67c IN 494/25
Amtsgericht Hamburg, 16.12.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 134887 eingetragenen Wernst HoCh GmbH, Nobistor 16, 22767 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Talanga,
Geschäftszweig: Erwerb v. Grundstücken, Durchführung v. Bauträgergeschäften, Vermietung eigener Immobilien u.a.
ist am 16.12.2025, um 14:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Peter Volkmann, Rathausstraße 2, 20095 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67c IN 494/25
Amtsgericht Hamburg, 16.12.2025