Forderungsprüfung

Wenk GmbH & Co. KG

Paderborn

Das Amtsgericht Paderborn hat zur Wenk GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.09.2020, Aktenzeichen 2 IN 168/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 168/18
Registerbezug
Paderborn, HRA HRA 4033
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
10.09.2020
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 168/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 4033 eingetragenen
Wenk GmbH & Co. KG, Hallerstr. 19, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch
die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des
Amtsgerichts Paderborn unter HRB 6290 eingetragene Wenk Verwaltungs GmbH,
Hallerstr. 19, 33106 Paderborn, diese vertreten durch den Geschäftsführer
Walter Eberling, Karl-Severing-Str. 27, 33106 Paderborn

wird angeordnet:

Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen
einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen
Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).

Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO)
entspricht, ist der 21.10.2020. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche
Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei
Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem
Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind
zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 251 niedergelegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei
dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung
zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser
Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der
frühere Zeitpunkt.

2 IN 168/18
Amtsgericht Paderborn, 09.09.2020

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Schlusstermin
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Masseunzulänglichkeit
  9. Forderungsprüfung
  10. Eröffnung des Verfahrens
  11. Sicherungsmaßnahme
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