Sicherungsmaßnahme
Wegatech Greenergy GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Wegatech Greenergy GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.10.2024, Aktenzeichen 70k IN 363/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70k IN 363/24
- Registerbezug
- Köln, HRB 106686
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.10.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Rüdiger Werres
- Im Handelsregister seit
- 2010
- Stammkapital
- 77.312 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Aufbau, Ausbau und Unterhalt einer umfassenden, überregionalen Beratungs-, Vertriebs- und allgemeinen Dienstleistungsorganisation auf dem Gebiet der Nutzung alternativer Energien, mit Schwerpunkt Wärmepumpen, Solarthermie und Photovoltaik. Des Weiteren der Handel mit Waren aller Art insbesondere mit technischem Gerät, soweit es hierzu keiner besonderen behördlichen Genehmigung bedarf.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 363/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB106686 eingetragenen Wegatech Greenergy GmbH, Venloer Str. 301 - 303, 50823 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Andreas Durth, Venloer Str. 301 - 303, 50823 Köln und Herrn Philipp Hubertus Wüllner, Venloer Str. 301 - 303, 50823 Köln und Herrn Dirk Leppert, Venloer Str. 301 - 303, 50823 Köln
ist am 17.10.2024, um 15:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Rüdiger Werres, Theodor-Heuss-Ring 38 - 40, 50668 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70k IN 363/24
Amtsgericht Köln, 17.10.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB106686 eingetragenen Wegatech Greenergy GmbH, Venloer Str. 301 - 303, 50823 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Andreas Durth, Venloer Str. 301 - 303, 50823 Köln und Herrn Philipp Hubertus Wüllner, Venloer Str. 301 - 303, 50823 Köln und Herrn Dirk Leppert, Venloer Str. 301 - 303, 50823 Köln
ist am 17.10.2024, um 15:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Rüdiger Werres, Theodor-Heuss-Ring 38 - 40, 50668 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70k IN 363/24
Amtsgericht Köln, 17.10.2024