Insolvenzbekanntmachung
webesan Holding GmbH
Ahrensfelde
Das Amtsgericht Potsdam hat zur webesan Holding GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.05.2026, Aktenzeichen 650 IN 34/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Potsdam
- Aktenzeichen
- 650 IN 34/26
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 43568
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 05.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
650 IN 34/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
webesan Holding GmbH, Ehrig-Hahn-Straße 3, 16356 Ahrensfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Udo Nöbel
Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRB 43568
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CHATHAM PARTNERS PartG mbB, Neuer Wall 50, 20354 Hamburg
Die Insolvenzverwalterin bittet im Berichtstermin am 15.07.2026, um 10:30 Uhr um Zustimmung zu folgenden Punkten:
|Rechtsstreite sollen - soweit es im Laufe der Abwicklung des Insolvenzverfahrens erforderlich wird - im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO geführt werden bzw. zur Vermeidung solcher Rechtsstreite sollen Vergleiche oder Schiedsverträge abgeschlossen werden;
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 05.05.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
webesan Holding GmbH, Ehrig-Hahn-Straße 3, 16356 Ahrensfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Udo Nöbel
Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRB 43568
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CHATHAM PARTNERS PartG mbB, Neuer Wall 50, 20354 Hamburg
Die Insolvenzverwalterin bittet im Berichtstermin am 15.07.2026, um 10:30 Uhr um Zustimmung zu folgenden Punkten:
|Rechtsstreite sollen - soweit es im Laufe der Abwicklung des Insolvenzverfahrens erforderlich wird - im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO geführt werden bzw. zur Vermeidung solcher Rechtsstreite sollen Vergleiche oder Schiedsverträge abgeschlossen werden;
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 05.05.2026