Forderungsprüfung
WeB Personalservice GmbH
Rosenheim
Das Amtsgericht Rosenheim hat zur WeB Personalservice GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.03.2026, Aktenzeichen 608 IN 108/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Rosenheim
- Aktenzeichen
- 608 IN 108/20
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 13307
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 11.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2000
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Überlassung und Vermittlung von Arbeitskräften.
Veröffentlichungstext
608 IN 108/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WeB Personalservice GmbH, Münchener Straße 28, 83026 Rosenheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Böhnke Hannelore
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 13307
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 11.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WeB Personalservice GmbH, Münchener Straße 28, 83026 Rosenheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Böhnke Hannelore
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 13307
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 11.03.2026