Sicherungsmaßnahme

WE.can.do GmbH

Burgwedel

Das Amtsgericht Hannover hat zur WE.can.do GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.09.2025, Aktenzeichen 908 IN 276/25 - 2 -.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
908 IN 276/25 - 2 -
Registerbezug
Hannover, HRB 222627
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
05.09.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Peter Baumgarte

Veröffentlichungstext

908 IN 276/25 - 2 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der WE.can.do GmbH, Ehlbeek 5, 30938 Burgwedel, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 222627), vertr. d.: 1. Michael Wessel, Isernhagen, (Geschäftsführer), 2. Nadjana Yasemin Jung, Isernhagen, (Geschäftsführerin), ist am 05.09.2025 um 09:39 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Peter Baumgarte, Lange-Hop-Straße 158, 30539 Hannover, Tel.: 0511 95475-70, Fax: 0511 95475-79, Internet: www.baumgarte-insolvenz.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 05.09.2025

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Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme