Eröffnung des Verfahrens
Wappen von München Verwaltungsgesellschaft mbH
Niebüll
Das Amtsgericht Niebüll hat über das Vermögen der Wappen von München Verwaltungsgesellschaft mbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 21.09.2015, Aktenzeichen 5 IN 64/15.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Niebüll
- Aktenzeichen
- 5 IN 64/15
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 84659
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 21.09.2015
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Niebüll
5 IN 64/15
Über das Vermögen der
Wappen von München Verwaltungsgesellschaft mbH, AG Hamburg HRB 84659,
Geschäftszweig: Halten und Eingehen von Beteiligungen, vertreten durch den
Geschäftsführer Daniel Koch, Schmiedestr. 11, c/o First Fleet Shipmanagement
Nordfriesland GmbH & Co. KG, 25899 Niebüll,
Schuldnerin -im nachfolgenden Text Schuldner genannt-
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH, Haferweg 24, 22769 Hamburg,
wird heute am 17.09.2015 um 12:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2,3,11,16 ff, 27 InsO eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg.
Die Gläubiger werden hiermit aufgefordert, Ihre Forderungen unter Beachtung des
§ 174 InsO schriftlich bis zum 23.10.2015 bei dem Insolvenzverwalter in
2-facher Ausfertigung anzumelden. Kopien der zum Beweis der Forderung
geeigneten Urkunden sollen beigefügt werden.
Termin zur ersten Gläubigerversammlung (Berichtstermin gem. § 29 Absatz 1
Ziffer 1 InsO) und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin
nach § 29 Absatz 1 Ziffer 2 InsO) wird bestimmt auf
Montag, 16. November 2015, 14:00 Uhr, Saal 2
im Gerichtsgebäude Sylter Bogen 1 A, 25899 Niebüll.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die
Zustimmung zu bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters i. S. d. §
160 InsO als erteilt.
Personen, die gegenüber dem Schuldner Verpflichtungen haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den
Insolvenzverwalter.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des
Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung beauftragt,
die Zustellungen durchzuführen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Eröffnungsbeschluss ist für den Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde eröffnet. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Niebüll, Sylter Bogen 1 a, 25899
Niebüll einzulegen, wobei die Notfrist zwei Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung des Beschlusses im Internet beginnt. Die sofortige Beschwerde
wird durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Niebüll eingelegt.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese eingelegt werde.
Amtsgericht Niebüll, den 17.09.2015
5 IN 64/15
Über das Vermögen der
Wappen von München Verwaltungsgesellschaft mbH, AG Hamburg HRB 84659,
Geschäftszweig: Halten und Eingehen von Beteiligungen, vertreten durch den
Geschäftsführer Daniel Koch, Schmiedestr. 11, c/o First Fleet Shipmanagement
Nordfriesland GmbH & Co. KG, 25899 Niebüll,
Schuldnerin -im nachfolgenden Text Schuldner genannt-
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH, Haferweg 24, 22769 Hamburg,
wird heute am 17.09.2015 um 12:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2,3,11,16 ff, 27 InsO eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg.
Die Gläubiger werden hiermit aufgefordert, Ihre Forderungen unter Beachtung des
§ 174 InsO schriftlich bis zum 23.10.2015 bei dem Insolvenzverwalter in
2-facher Ausfertigung anzumelden. Kopien der zum Beweis der Forderung
geeigneten Urkunden sollen beigefügt werden.
Termin zur ersten Gläubigerversammlung (Berichtstermin gem. § 29 Absatz 1
Ziffer 1 InsO) und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin
nach § 29 Absatz 1 Ziffer 2 InsO) wird bestimmt auf
Montag, 16. November 2015, 14:00 Uhr, Saal 2
im Gerichtsgebäude Sylter Bogen 1 A, 25899 Niebüll.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die
Zustimmung zu bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters i. S. d. §
160 InsO als erteilt.
Personen, die gegenüber dem Schuldner Verpflichtungen haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den
Insolvenzverwalter.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des
Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung beauftragt,
die Zustellungen durchzuführen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Eröffnungsbeschluss ist für den Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde eröffnet. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Niebüll, Sylter Bogen 1 a, 25899
Niebüll einzulegen, wobei die Notfrist zwei Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung des Beschlusses im Internet beginnt. Die sofortige Beschwerde
wird durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Niebüll eingelegt.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese eingelegt werde.
Amtsgericht Niebüll, den 17.09.2015