Aufhebung des Verfahrens

WALDI GmbH

Bad Bergzabern

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat zur WALDI GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.10.2026, Aktenzeichen 3 IN 94/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 94/20
Registerbezug
Landau in der Pfalz, HRB 32406
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
21.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

3 IN 94/20
12.10.2026

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der

WALDI GmbH, Weinstr. 19, 76887 Bad Bergzabern (AG Landau in der Pfalz, HRB 32406),

wird die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).

wird Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, auf den 11.12.2026 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und einer möglichen Vorschussleistung (§ 207 InsO).
Für den Fall der Einstellung Erhebung von Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
- Schlussrechnung nebst Belegen einschließlich Kostennote können beim
Amtsgericht Landau in der Pfalz - Insolvenzgericht - eingesehen werden. -

Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit wird auf XXX EUR und der ihm zu erstattende Auslagenbetrag auf XXX EUR sowie die zu erstattende Mehrwertsteuer auf XXX EUR festgesetzt. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, unter Berücksichtigung der Verteilung gemäß § 207 III InsO, diesen Betrag aus der Masse zu entnehmen.

Hinweis:
Der Insolvenzverwalter hat dargelegt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Es ist daher beabsichtigt, das Verfahren nach § 207 InsO einzustellen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird.
Sollte an einer Vorschussleistung Interesse bestehen, ist diesbezüglich Kontakt im mit dem Insolvenzverwalter aufzunehmen

Gründe.

Es wurde antragsgemäß die Mindestvergütung festgesetzt. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 InsVV und die Umsatzsteuer aus § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens