Vergütungsfestsetzung

W-tec AG

Bad Homburg

Das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe hat zur W-tec AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 31.07.2026, Aktenzeichen 61 IN 30/18 W.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe
Aktenzeichen
61 IN 30/18 W
Registerbezug
Bad Homburg v.d. Höhe, HRB 11409
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
31.07.2026
Rechtsform
AG

Veröffentlichungstext

61 IN 30/18 W: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W-tec AG, Dornbachstr. 1 a, 61352 Bad Homburg (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 11409), vertr. d.: Wolfgang Marschall, Baienfurt, (Vorstand), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag bzgl. der Zustellauslagen wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 19.01.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 2.826.242,22 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 65.021,97 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 2.891.264,19 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

Der Insolvenzverwalter macht weiterhin folgende Zuschlagstatbestände geltend:

* 50 % für die Betriebsfortführung nach Verfahrenseröffnung
* 100 % für die erfolgte übertragende Sanierung
* 15 % für den Betriebsübergang und Nacharbeiten nach dem Betriebsübergang
* 25 % für arbeitsrechtliche Fragestellungen
* 25 % für den Auslandsbezug
* 35 % für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
* 25 % für die Gläubigeranzahl
* 10 % für die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss

Insgesamt werden Erhöhungsfaktoren von 285 % geltend gemacht. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Antrag des Insolvenzverwalters vollumfänglich Bezug genommen.

Der Insolvenzverwalter gibt weiterhin an, auf die Geltendmachung folgender weiterer Zuschläge wegen der Überschneidungen zu den geltend gemachten Zuschlägen verzichtet zu haben: für die Insolvenzbuchhaltung, für Anfechtung und Haftungsansprüche gegen den Gesellschaft-Geschäftsführer, für rechtliche Prüfung und für die öffentliche Arbeit.

Unter Berücksichtigung der Gesamtwürdigung sämtlicher Sachverhalte macht der Insolvenzverwalter insgesamt einen Zuschlag in Höhe von 280 % geltend.

Da der Verwalter auf weitere erhöhungsbegründende Sachverhalte, die sowohl in Rechtsprechung als auch in der Literatur anerkannt sind, verzichtet hat, war der Zuschlag - auch in der beantragten Höhe - zu gewähren.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 781,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 279 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten, vgl. BGH vom 19.02.2012 - IX ZB 25/11 und BGH vom 21.03.2016 - IX ZB 209/10. Daher war lediglich der obige Betrag festzusetzen und nicht - wie beantragt - ein Betrag von 3,50 EUR je Zustellung.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 30.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Vergütungsfestsetzung