Sicherungsmaßnahme

W+F Engineering GmbH

Mönchengladbach

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur W+F Engineering GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.02.2026, Aktenzeichen 20 IN 11/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mönchengladbach
Aktenzeichen
20 IN 11/26
Registerbezug
Mönchengladbach, HRB 18854
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
24.02.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Andreas Budnik
Im Handelsregister seit
2019
Stammkapital
33.669 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
der Maschinenbau, die Erfindung, die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen sowie Ingenieurdienstleistungen.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 20 IN 11/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 18854 eingetragenen W+F Engineering GmbH, Monforts Quartier 32, 41238 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Winkelmann,

ist am 24.02.2026, um 16:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Budnik, Hohenzollernstraße 172, 41063 Mönchengladbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

20 IN 11/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 24.02.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme
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