Sicherungsmaßnahme
W & A Transport GmbH
Soest
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur W & A Transport GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.06.2026, Aktenzeichen 52 IN 165/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 165/26
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 10677
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 12.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 165/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter 10677 eingetragenen W & A Transport GmbH, Sassendorfer Weg 19, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ammar Ammoura, Niederbergheimer Straße 200, 59494 Soest
ist am 12.06.2026, um 07:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 165/26
Amtsgericht Arnsberg, 12.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter 10677 eingetragenen W & A Transport GmbH, Sassendorfer Weg 19, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ammar Ammoura, Niederbergheimer Straße 200, 59494 Soest
ist am 12.06.2026, um 07:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 165/26
Amtsgericht Arnsberg, 12.06.2026