Sicherungsmaßnahme
Voß Verpacken + Versand Logistik UG (haftungsbeschränkt)
Borgholzhausen
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Voß Verpacken + Versand Logistik UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.05.2018, Aktenzeichen 43 IN 435/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 435/18
- Registerbezug
- Gütersloh, HRB HRB 10492
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.05.2018
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Frank Stanitzke
- Stammkapital
- 1 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Bearbeitung, Konfektionierung und Kommissionierung sowie die Lagerung und der Transport von Mailings, Werbematerialien und Industrieprodukten aller Art
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 435/18
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 10492 eingetragenen Voß
Verpacken + Versand Logistik UG (haftungsbeschränkt), Steinbrink 15-17, 33829
Borgholzhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nadine
Voß, Hoffstr. 22, 33829 Borgholzhausen Geschäftszweig: Bearbeitung,
Kofektionierung und Kommissionierung sowie die Lagerung und der Transport von
Mailings, Werbematerialien und Industrieprodukten aller Art
ist am 29.05.2018, um 10:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Stanitzke,
Kollegienwall 3-4, 49074 Osnabrück bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 435/18
Amtsgericht Bielefeld, 29.05.2018
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 10492 eingetragenen Voß
Verpacken + Versand Logistik UG (haftungsbeschränkt), Steinbrink 15-17, 33829
Borgholzhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nadine
Voß, Hoffstr. 22, 33829 Borgholzhausen Geschäftszweig: Bearbeitung,
Kofektionierung und Kommissionierung sowie die Lagerung und der Transport von
Mailings, Werbematerialien und Industrieprodukten aller Art
ist am 29.05.2018, um 10:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Stanitzke,
Kollegienwall 3-4, 49074 Osnabrück bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 435/18
Amtsgericht Bielefeld, 29.05.2018