Sicherungsmaßnahme
von Rabenstein GmbH
Gummersbach
Das Amtsgericht Köln hat zur von Rabenstein GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.01.2026, Aktenzeichen 70j IN 269/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70j IN 269/25
- Registerbezug
- Köln, HRB 101371
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 09.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Henning Dohrmann
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Betrieb einer Full-Service-Werbeagentur sowie die Erbringung von Service- und Beratungsdienstleistungen, einschließlich Planung, Gestaltung und Durchführung von Marketingmaßnahmen aller Art..
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 269/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 101371 eingetragenen von Rabenstein GmbH, Im Kämpchen 10 a, 51647 Gummersbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Simon Torben Brefeld, Eibachstr. 39, 51789 Lindlar
Geschäftszweig: der Betrieb einer Full-Service-Werbeagentur sowie die Erbringung von Service- und Beratungsdienstleistungen, einschließlich Planung, Gestaltung und Durchführung von Marketingmaßnahmen aller Art
ist am 08.01.2026, um 16:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Henning Dohrmann, Brückenstr. 18, 51643 Gummersbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70j IN 269/25
Amtsgericht Köln, 08.01.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 101371 eingetragenen von Rabenstein GmbH, Im Kämpchen 10 a, 51647 Gummersbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Simon Torben Brefeld, Eibachstr. 39, 51789 Lindlar
Geschäftszweig: der Betrieb einer Full-Service-Werbeagentur sowie die Erbringung von Service- und Beratungsdienstleistungen, einschließlich Planung, Gestaltung und Durchführung von Marketingmaßnahmen aller Art
ist am 08.01.2026, um 16:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Henning Dohrmann, Brückenstr. 18, 51643 Gummersbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70j IN 269/25
Amtsgericht Köln, 08.01.2026