Sicherungsmaßnahme
Voltego GmbH
Krefeld
Das Amtsgericht Krefeld hat zur Voltego GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.02.2026, Aktenzeichen 500 IN 311/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Krefeld
- Aktenzeichen
- 500 IN 311/25
- Registerbezug
- Krefeld, HRB 17514
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.02.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Wolf-R. von der Fecht
- Im Handelsregister seit
- 2019
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Das Energiemanagement, die Energiemanagementsysteme, das Energiedatenmanagement also auch die Vermittlung von Verträgen der Versorgung von Privat- und Gewerbebetreibenden mit Primär-, Sekundär-, End- und Nutzenergien aller Art, einschließlich deren Vertrieb sowie Erbringung von Energiedienstleistungen aller Art.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 311/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 17514 eingetragenen Voltego GmbH, Weyerhofstraße 68, 47803 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gregor Hinz, Pfarrer-Wohl-Straße 2 , 40670 Meerbusch
Geschäftszweig: Das Energiemanagement, die Energiemanagementsysteme, das Energiedatenmanagement also auch die Vermittlung von Verträgen der Versorgung von Privat- und Gewerbebetreibenden
ist am 17.02.2026, um 14:34 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Wolf-R. von der Fecht, Kaiserswerther Straße 253, 40474 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
500 IN 311/25
Amtsgericht Krefeld, 17.02.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 17514 eingetragenen Voltego GmbH, Weyerhofstraße 68, 47803 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gregor Hinz, Pfarrer-Wohl-Straße 2 , 40670 Meerbusch
Geschäftszweig: Das Energiemanagement, die Energiemanagementsysteme, das Energiedatenmanagement also auch die Vermittlung von Verträgen der Versorgung von Privat- und Gewerbebetreibenden
ist am 17.02.2026, um 14:34 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Wolf-R. von der Fecht, Kaiserswerther Straße 253, 40474 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
500 IN 311/25
Amtsgericht Krefeld, 17.02.2026