Sicherungsmaßnahme
Vollmer Kunststofftechnik GmbH
Bielefeld
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Vollmer Kunststofftechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.09.2025, Aktenzeichen 43 IN 871/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 871/25
- Registerbezug
- Bielefeld, HRB 37659
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 18.09.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Birte Meister
- Im Handelsregister seit
- 2002
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Konstruktion, Herstellung und Vertrieb von Spritzgussformen und Umformwerkzeugen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten und sich an anderen Unternehmen, insbesondere als persönlich haftende Gesellschafterin, zu beteiligen.
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 871/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 37659 eingetragenen Vollmer Kunststofftechnik GmbH, Schelpmilser Weg 8, 33609 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Frank Vollmer, Schlaunstraße 20, 33739 Bielefeld und Herrn Manfred Vollmer, Telgenbrink 119, 33739 Bielefeld
Geschäftszweig: Kontruktion, Herstellung und Vertrieb von Spritzgussformen und Umformwerkzeugen
ist am 18.09.2025, um 12:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Birte Meister, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 871/25
Amtsgericht Bielefeld, 18.09.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 37659 eingetragenen Vollmer Kunststofftechnik GmbH, Schelpmilser Weg 8, 33609 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Frank Vollmer, Schlaunstraße 20, 33739 Bielefeld und Herrn Manfred Vollmer, Telgenbrink 119, 33739 Bielefeld
Geschäftszweig: Kontruktion, Herstellung und Vertrieb von Spritzgussformen und Umformwerkzeugen
ist am 18.09.2025, um 12:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Birte Meister, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 871/25
Amtsgericht Bielefeld, 18.09.2025