Restschuldbefreiung

Vollenbroich, Birgit

Rietberg

Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Vollenbroich, Birgit eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.11.2024, Aktenzeichen 43 IN 553/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 553/24
Registerbezug
Gütersloh, HRA 6777
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
05.11.2024
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 553/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der Frau Birgit Vollenbroich, Ringstraße 12, 33397 Rietberg, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Gütersloh unter HRA 6777 eingetragenen Firma B & A BAU - SERVICE Inh. B. Vollenbroich e. K.

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Quirll, Hahne, Wöhler, Hochstraße 8, 33332 Gütersloh

ist der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
43 IN 553/24
Amtsgericht Bielefeld, 30.10.2024

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Restschuldbefreiung