Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt)
Horn-Bad Meinberg
Das Amtsgericht Detmold hat zur Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.08.2024, Aktenzeichen 10 IN 89/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 89/22
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 10125
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 19.08.2024
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10125 eingetragenen Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt), Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silke Vogt, Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg
Geschäftszweig: Verkauf von Back- und Konditorwaren sowie Verkauf von Lebensmitteln aller Art
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ...€
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 02.08.2022 bis zum 02.09.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 14.290,68 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.
Die Schuldnerin beschäftigte im Eröffnungsverfahren neben der Geschäftsführerin weitere 5 Arbeitnehmer.
Nach den Größenmerkmalen des § 267 HGB ist die Schuldnerin als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen.
Der Betrieb wurde einen Monat vollumfänglich fortgeführt. Es liegt eine geringe Berechnungsgrundlage vor und es wurde ein Fortführungsüberschuss in Höhe von 4.526,68 € erzielt, mithin ist lediglich ein ausgleichender Zuschlag zu gewähren. Die Festsetzung des beantragten Zuschlags von 19 % für die Betriebsfortführung ist angemessen.
Die Bemühungen um eine Sanierung der Schuldnerin gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen, vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08 -.
Der Erfolg der Sanierungsbemühungen ist unberücksichtigt zu lassen und hat mithin keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zuschlagshöhe.
Der Zuschlag für die Sanierungsbemühungen in Höhe von 25 % ist angemessen. Der Kaufvertrag konnte noch am Tag der Eröffnung des Verfahrens geschlossen werden.
Darüber hinaus wird vom vorläufigen Insolvenzverwalter eine einen Zuschlag rechtfertigende Tätigkeit in der Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten gesehen.
Auch Tätigkeiten, die der vorläufige Insolvenzverwalter in diesem Bereich vornimmt (insbes. Insolvenzgeldvorfinanzierung), können zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen.
Die Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten und damit auch die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes rechtfertigt einen Zuschlag jedoch in der Regel nur, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind, vgl. BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 22.02.2007, Az.: IX ZB 120/06.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und der lediglich vorhandenen 5 Mitarbeitern zzgl. der Geschäftsführerin ist ein Zuschlag zu versagen.
Es ist ein Gesamtzuschlag von 44 % zu gewähren. Der Regelsatz des vorläufigen Verwalters beläuft sich damit auf 25 % zzgl. 44 % und somit 69 % der Regelsätze des § 2 InsVV.
Damit ergibt ich eine Vergütung von ... €.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.07.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Die Auslagen waren antragsgemäß festzusetzen (15 % der Regelvergütung)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 eingesehen werden.
10 IN 89/22
Amtsgericht Detmold, 06.08.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10125 eingetragenen Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt), Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silke Vogt, Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg
Geschäftszweig: Verkauf von Back- und Konditorwaren sowie Verkauf von Lebensmitteln aller Art
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ...€
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 02.08.2022 bis zum 02.09.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 14.290,68 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.
Die Schuldnerin beschäftigte im Eröffnungsverfahren neben der Geschäftsführerin weitere 5 Arbeitnehmer.
Nach den Größenmerkmalen des § 267 HGB ist die Schuldnerin als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen.
Der Betrieb wurde einen Monat vollumfänglich fortgeführt. Es liegt eine geringe Berechnungsgrundlage vor und es wurde ein Fortführungsüberschuss in Höhe von 4.526,68 € erzielt, mithin ist lediglich ein ausgleichender Zuschlag zu gewähren. Die Festsetzung des beantragten Zuschlags von 19 % für die Betriebsfortführung ist angemessen.
Die Bemühungen um eine Sanierung der Schuldnerin gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen, vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08 -.
Der Erfolg der Sanierungsbemühungen ist unberücksichtigt zu lassen und hat mithin keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zuschlagshöhe.
Der Zuschlag für die Sanierungsbemühungen in Höhe von 25 % ist angemessen. Der Kaufvertrag konnte noch am Tag der Eröffnung des Verfahrens geschlossen werden.
Darüber hinaus wird vom vorläufigen Insolvenzverwalter eine einen Zuschlag rechtfertigende Tätigkeit in der Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten gesehen.
Auch Tätigkeiten, die der vorläufige Insolvenzverwalter in diesem Bereich vornimmt (insbes. Insolvenzgeldvorfinanzierung), können zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen.
Die Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten und damit auch die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes rechtfertigt einen Zuschlag jedoch in der Regel nur, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind, vgl. BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 22.02.2007, Az.: IX ZB 120/06.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und der lediglich vorhandenen 5 Mitarbeitern zzgl. der Geschäftsführerin ist ein Zuschlag zu versagen.
Es ist ein Gesamtzuschlag von 44 % zu gewähren. Der Regelsatz des vorläufigen Verwalters beläuft sich damit auf 25 % zzgl. 44 % und somit 69 % der Regelsätze des § 2 InsVV.
Damit ergibt ich eine Vergütung von ... €.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.07.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Die Auslagen waren antragsgemäß festzusetzen (15 % der Regelvergütung)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 eingesehen werden.
10 IN 89/22
Amtsgericht Detmold, 06.08.2024