Sicherungsmaßnahme

Vivere GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Vivere GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.01.2026, Aktenzeichen 67h IN 23/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 23/26
Registerbezug
Hamburg, HRB 159428
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
22.01.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

67h IN 23/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Vivere GmbH, Entwicklung und Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Konsumgüterbereich, Dratelnstraße 20, 21109 Hamburg (AG Hamburg, HRB 159428), vertr. d.: Dr. Roland Harste, (Geschäftsführer),

ist am folgendes angeordnet worden:

Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, Tel.: 040 432 080 0.

Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr
Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung ( EU) 2015/848 das Fehlen der
internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die
sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für
den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder
auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hamburg, 21.01.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme