Aufhebung des Verfahrens

vivamar Betriebsgesellschaft Saarbrücken mbH

Saarbrücken

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur vivamar Betriebsgesellschaft Saarbrücken mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.11.2025, Aktenzeichen 103 IN 19/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
103 IN 19/20
Registerbezug
Saarbrücken, HRB 19829
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
21.11.2025
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Insolvenzverwalter
Jochen Eisenbeis
Im Handelsregister seit
2011
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Betrieb des Erlebnisbades Calypso sowie alle damit verbundenen freizeitbezogenen, touristischen, gewerblichen und gastronomischen Tätigkeiten.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 103 IN 19/20

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 19829 eingetragenen vivamar Betriebsgesellschaft Saarbrücken mbH, Deutschmühlental 7, 66117 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Gabriel

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Jochen Eisenbeis, Käthe-Kollwitz-Str. 11, 66115 Saarbrücken

wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

103 IN 19/20
Amtsgericht Saarbrücken, 21.11.2025

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Forderungsprüfung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Forderungsprüfung
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