Sicherungsmaßnahme
Vitro Laser Solutions UG (haftungsbeschränkt)
Minden
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Vitro Laser Solutions UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.06.2026, Aktenzeichen 43 IN 416/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 416/26
- Registerbezug
- Bad Oeynhausen, HRB 11625
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 12.06.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Insolvenzverwalter
- Dr. Marcel Streeck
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 416/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 11625 eingetragenen Vitro Laser Solutions UG (haftungsbeschränkt), Ellerbusch 28, 32429 Minden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Axel Sperling, Ellerbusch 28, 32429 Minden
ist am 11.06.2026, um 15:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marcel Streeck, Marienstr. 52, 32427 Minden bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 416/26
Amtsgericht Bielefeld, 11.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 11625 eingetragenen Vitro Laser Solutions UG (haftungsbeschränkt), Ellerbusch 28, 32429 Minden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Axel Sperling, Ellerbusch 28, 32429 Minden
ist am 11.06.2026, um 15:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marcel Streeck, Marienstr. 52, 32427 Minden bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 416/26
Amtsgericht Bielefeld, 11.06.2026