Sicherungsmaßnahme
ViamedGO Münster GmbH
Münster
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur ViamedGO Münster GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.06.2026, Aktenzeichen 79 IN 28/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 79 IN 28/26
- Registerbezug
- Münster (Westfalen), HRB 21601
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 02.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Barbara Teerling
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 79 IN 28/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 21601 eingetragenen ViamedGO Münster GmbH, Gildenstr. 22, 48157 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Muhammed Duran, Brandenburger Weg 19, 59302 Oelde
ist am 02.06.2026, um 15:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Barbara Teerling, Neubrückenstr. 35/37, 48143 Münster bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
79 IN 28/26
Amtsgericht Münster, 02.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 21601 eingetragenen ViamedGO Münster GmbH, Gildenstr. 22, 48157 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Muhammed Duran, Brandenburger Weg 19, 59302 Oelde
ist am 02.06.2026, um 15:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Barbara Teerling, Neubrückenstr. 35/37, 48143 Münster bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
79 IN 28/26
Amtsgericht Münster, 02.06.2026