Sicherungsmaßnahme
VIAFLY GmbH
Paderborn
Das Amtsgericht Paderborn hat zur VIAFLY GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.09.2020, Aktenzeichen 2 IN 144/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Paderborn
- Aktenzeichen
- 2 IN 144/20
- Registerbezug
- Paderborn, HRB HRB 14115
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 18.09.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Martin Schmidt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 144/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 14115 eingetragenen
VIAFLY GmbH, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Olaf Kühl, Johann Berens Straße 12, 54317 Gusterath
ist am 18.09.2020, um 09:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestr.
11 a, 32760 Detmold bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
2 IN 144/20
Amtsgericht Paderborn, 18.09.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 14115 eingetragenen
VIAFLY GmbH, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Olaf Kühl, Johann Berens Straße 12, 54317 Gusterath
ist am 18.09.2020, um 09:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestr.
11 a, 32760 Detmold bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
2 IN 144/20
Amtsgericht Paderborn, 18.09.2020