Insolvenzbekanntmachung
VERTIKOM Sales GmbH
Eschborn
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur VERTIKOM Sales GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.09.2026, Aktenzeichen 810 IN 1042/20 V-9-7.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 1042/20 V-9-7
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 108119
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 13.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
810 IN 1042/20 V-9-7 In dem Insolvenzverfahren VERTIKOM Sales GmbH, Helfmann Park 7, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 108119), vertreten durch: Jens Wieth, Nürnberg, (Geschäftsführer), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Mittwoch, 30.09.2026, 10:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main
Tagesordnung: 1. Dem Insolvenzverwalter wird die Zustimmung erteilt, die Ansprüche der Commerzbank AG und der CommerzFactoring GmbH hinsichtlich deren Rechte an den Erlösen aus dem Forderungseinzug gegen die Masse vergleichsweise abschließend zu regeln.
2. Die Zustimmung wird zur vergleichsweisen Regelung derart erteilt, dass die Erlöse aus dem Forderungseinzug wenigstens in Höhe von 60% der Masse und in Höhe von 40 % der Commerzbank AG zustehen. Ferner stünden ggfs. bestehende Einbehalte bei der Commerz-Factoring GmbH ausschließlich der Commerzbank AG zu.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.
Frankfurt am Main, 10.09.2026
Tagesordnung: 1. Dem Insolvenzverwalter wird die Zustimmung erteilt, die Ansprüche der Commerzbank AG und der CommerzFactoring GmbH hinsichtlich deren Rechte an den Erlösen aus dem Forderungseinzug gegen die Masse vergleichsweise abschließend zu regeln.
2. Die Zustimmung wird zur vergleichsweisen Regelung derart erteilt, dass die Erlöse aus dem Forderungseinzug wenigstens in Höhe von 60% der Masse und in Höhe von 40 % der Commerzbank AG zustehen. Ferner stünden ggfs. bestehende Einbehalte bei der Commerz-Factoring GmbH ausschließlich der Commerzbank AG zu.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.
Frankfurt am Main, 10.09.2026