Sicherungsmaßnahme
Vernep Pro Logistics GmbH
Oberhausen
Das Amtsgericht Duisburg hat zur Vernep Pro Logistics GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.04.2026, Aktenzeichen 620 IN 441/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 441/26
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 38461
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 15.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 441/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 38461 eingetragenen Vernep Pro Logistics GmbH, Centroallee 273, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bill Babila Gebah, Kahlacker 2, 47228 Duisburg
ist am 14.04.2026, um 13:02 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Markus van Marwyk, Essener Straße 3, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 441/26
Amtsgericht Duisburg, 14.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 38461 eingetragenen Vernep Pro Logistics GmbH, Centroallee 273, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bill Babila Gebah, Kahlacker 2, 47228 Duisburg
ist am 14.04.2026, um 13:02 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Markus van Marwyk, Essener Straße 3, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 441/26
Amtsgericht Duisburg, 14.04.2026