Aufhebung des Verfahrens
Veridia GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Veridia GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.03.2026, Aktenzeichen 67b IN 224/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67b IN 224/25
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 161096
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 12.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 1993
- Stammkapital
- 25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, Neubau und Verwaltung eines Altenwohn- und Pflegeheimes einschließlich der Durchführung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten nach dem Heimgesetz.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 224/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 161096 eingetragenen Veridia GmbH, Heselstücken 7, 22453 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Helge Schmidt
wird die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Das Verfahren wird als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt der vorherige Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg.
Forderungen sind ab sofort bei dem Insolvenzverwalter anzumelden; Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.
Gründe
Mit Schreiben vom 10.03.2026 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin mit, dass Sie das Mandat niederlegt.
Der Sachwalter teilte mit Schreiben vom 11.03.2026 mit, dass die Schuldnerin keine neuen Verfahrensbevollmächtigten mit der Leitung des lnsolvenzverfahrens in Eigenverwaltung betrauen möchte. Somit fehlt es an einer rechtskundigen Beratung der Schuldnerin, die einen rechtmäßigen Verfahrensgang unter besonderer Beachtung des Gläubigerschutzes sicherstellen könnte.
Eine kurzfristige Aufhebung der Eigenverwaltung ist notwendig, da der laufende Geschäftsbetrieb gesichert werden muss und die Schuldnerin mit dem Betrieb eines Pflegeheims auch in einem besonders sensiblen Geschäftsbereich tätig ist, insbesondere ist eine menschenwürdige Betreuung der Bewohner sicherzustellen und bei Bedarf ist zu gewährleisten, dass kurzfristige Bestellungen von Pflegeverbrauchsgütern möglich sind.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67b IN 224/25
Amtsgericht Hamburg, 12.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 161096 eingetragenen Veridia GmbH, Heselstücken 7, 22453 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Helge Schmidt
wird die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Das Verfahren wird als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt der vorherige Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg.
Forderungen sind ab sofort bei dem Insolvenzverwalter anzumelden; Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.
Gründe
Mit Schreiben vom 10.03.2026 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin mit, dass Sie das Mandat niederlegt.
Der Sachwalter teilte mit Schreiben vom 11.03.2026 mit, dass die Schuldnerin keine neuen Verfahrensbevollmächtigten mit der Leitung des lnsolvenzverfahrens in Eigenverwaltung betrauen möchte. Somit fehlt es an einer rechtskundigen Beratung der Schuldnerin, die einen rechtmäßigen Verfahrensgang unter besonderer Beachtung des Gläubigerschutzes sicherstellen könnte.
Eine kurzfristige Aufhebung der Eigenverwaltung ist notwendig, da der laufende Geschäftsbetrieb gesichert werden muss und die Schuldnerin mit dem Betrieb eines Pflegeheims auch in einem besonders sensiblen Geschäftsbereich tätig ist, insbesondere ist eine menschenwürdige Betreuung der Bewohner sicherzustellen und bei Bedarf ist zu gewährleisten, dass kurzfristige Bestellungen von Pflegeverbrauchsgütern möglich sind.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67b IN 224/25
Amtsgericht Hamburg, 12.03.2026