Sicherungsmaßnahme
VELOfactur GmbH
Hüllhorst
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur VELOfactur GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.11.2021, Aktenzeichen 43 IN 699/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 699/21
- Registerbezug
- Bad Oeynhausen, HRB 12599
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 25.11.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Stefan Meyer
- Im Handelsregister seit
- 2011
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Herstellung und Vertrieb von Fahrrädern, Pedelecs und Mobilitätskonzepten jeglicher Art.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 699/21
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 12599 eingetragenen VELOfactur GmbH, Büttendorfer Str. 145, 32609 Hüllhorst, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rüdiger Wiele, Jakobsgraben 11, 32584 Löhne
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Fahrrädern, Pedelecs und Mobilitätskonzepten jeglicher Art
ist am 25.11.2021, um 11:04 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 699/21
Amtsgericht Bielefeld, 25.11.2021
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 12599 eingetragenen VELOfactur GmbH, Büttendorfer Str. 145, 32609 Hüllhorst, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rüdiger Wiele, Jakobsgraben 11, 32584 Löhne
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Fahrrädern, Pedelecs und Mobilitätskonzepten jeglicher Art
ist am 25.11.2021, um 11:04 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 699/21
Amtsgericht Bielefeld, 25.11.2021