Sicherungsmaßnahme
Velocity Mobility GmbH
Aachen
Das Amtsgericht Aachen hat zur Velocity Mobility GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.04.2024, Aktenzeichen 91 IN 102/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aachen
- Aktenzeichen
- 91 IN 102/24
- Registerbezug
- Aachen, HRB 19032
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.04.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- André Seckler
- Im Handelsregister seit
- 2014
- Stammkapital
- 50.887 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb und die Entwicklung von Fahrradverleihsystemen. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 102/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 19032 eingetragenen Velocity Mobility GmbH, Bohr 12, 52072 Aachen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Fendel und Herrn Dennis Friedrich Brinckmann,
Geschäftszweig: Betrieb und die Entwicklung von Fahrradverleihsystemen
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Johannes Klefisch, Rotter Bruch 6, 52068 Aachen,
ist am 17.04.2024, um 07:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt André Seckler, Vaalser Str. 299, 52074 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
91 IN 102/24
Amtsgericht Aachen, 17.04.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 19032 eingetragenen Velocity Mobility GmbH, Bohr 12, 52072 Aachen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Fendel und Herrn Dennis Friedrich Brinckmann,
Geschäftszweig: Betrieb und die Entwicklung von Fahrradverleihsystemen
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Johannes Klefisch, Rotter Bruch 6, 52068 Aachen,
ist am 17.04.2024, um 07:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt André Seckler, Vaalser Str. 299, 52074 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
91 IN 102/24
Amtsgericht Aachen, 17.04.2024