Forderungsprüfung

VEC Imaging Verwaltungsgesellschaft mbH

Erlangen

Das Amtsgericht Fürth hat zur VEC Imaging Verwaltungsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.09.2026, Aktenzeichen IN 245/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Fürth
Aktenzeichen
IN 245/26
Registerbezug
Fürth, HRB 16972
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
24.09.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

IN 245/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

VEC Imaging Verwaltungsgesellschaft mbH, Henkestraße 91, 91052 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Tran Hue Phat
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 16972
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wieseckel, Spardorfer Straße 26, 91054 Erlangen

Beschluss:

1. Es wird Sonderinsolvenzverwaltung mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:
Prüfung der unter lfd. Nr. 2 der Tabelle angemeldeten Ansprüche des Herrn Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma VEC Imaging GmbH & Co. KG

2. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Joachim Exner, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg

Gründe:

Der Insolvenzverwalter im hiesigen Verfahren ist auch Insolvenzverwalter im Verfahren der anmeldenden Gläubigerin und hat aus diesem Grund aufgrund Interessenkollision die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters beantragt. Dem Antrag war stattzugeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 22.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Eröffnung des Verfahrens