Sicherungsmaßnahme
Urban Foodie GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Urban Foodie GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.04.2024, Aktenzeichen 67h IN 110/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67h IN 110/24
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 139471
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 23.04.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Ingmar Jarchow
- Im Handelsregister seit
- 2015
- Stammkapital
- 60.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Aufbau und der Betrieb von Restaurants insbesondere unter der Bezeichnung "U | F Poké Bar" oder "Poké Bar" sowie eines Catering-Services, der frische Produkte und Gerichte für seine Kunden herstellt und an diese ausliefert, sowie die Vergabe von Franchisen an Dritte zum Betrieb von Restaurants insbesondere unter der Bezeichnung "U I F Poké Bar" oder "Poké Bar" sowie alle angrenzenden Geschäfte …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 110/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 139471 eingetragenen Urban Foodie GmbH, ABC-Straße 35, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Leslie Ann Schwittay und Frau Maria Alberti-Moghaddam
Geschäftszweig: Der Aufbau und der Betrieb von Restaurants insbesondere unter der Bezeichnung "U | F Poké Bar" oder "Poké Bar" sowie eines Catering-Services, der frische Produkte und Gerichte für seine Kunden herstellt etc.
ist am 23.04.2024, um 12:49 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Ingmar Jarchow, Drehbahn 9, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67h IN 110/24
Amtsgericht Hamburg, 23.04.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 139471 eingetragenen Urban Foodie GmbH, ABC-Straße 35, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Leslie Ann Schwittay und Frau Maria Alberti-Moghaddam
Geschäftszweig: Der Aufbau und der Betrieb von Restaurants insbesondere unter der Bezeichnung "U | F Poké Bar" oder "Poké Bar" sowie eines Catering-Services, der frische Produkte und Gerichte für seine Kunden herstellt etc.
ist am 23.04.2024, um 12:49 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Ingmar Jarchow, Drehbahn 9, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67h IN 110/24
Amtsgericht Hamburg, 23.04.2024