Insolvenzbekanntmachung

UNITED INVESTORS Fondsvertriebsgesellschaft mbH & Co. KG

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur UNITED INVESTORS Fondsvertriebsgesellschaft mbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.09.2026, Aktenzeichen 67g IN 98/13.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 98/13
Registerbezug
Hamburg, HRA 111271
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
23.09.2026
Rechtsform
KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 98/13

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 111271 eingetragenen UNITED INVESTORS Fondsvertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Rathausmarkt 10, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 111324 eingetragene Verwaltung UNITED INVESTORS Vertriebsgesellschaft mbH, Rathausmark 10, 20095 Hamburg, diese vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Gloy und Georg Beier

wird hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 45.035,86 EUR die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).

Zum Nachtragsverwalter wird der ehemalige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa, Rosenstraße 6, 20095 Hamburg bestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

67g IN 98/13
Amtsgericht Hamburg, 23.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Insolvenzbekanntmachung