Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Unitas Schiffahrtsges. mbH & Co. MS "UNISEA" KG

Haren (Ems)

Das Amtsgericht Meppen hat zur Unitas Schiffahrtsges. mbH & Co. MS "UNISEA" KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.04.2021, Aktenzeichen 9 IN 37/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Meppen
Aktenzeichen
9 IN 37/20
Registerbezug
Osnabrück, HRA 121350
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
14.04.2021
Rechtsform
KG

Veröffentlichungstext

9 IN 37/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unitas
Schiffahrtsges. mbH & Co. MS "UNISEA" KG, Thyssenstraße 8, 49733 Haren (Ems)
(AG Osnabrück, HRA 121350), vertr. d.: 1. JL Verwaltung GmbH, Thyssenstraße 8,
49733 Haren (Ems), (Geschäftsführerin), vertr. d.: 1.1. Stefan Schepers,
Thyssenstraße 8, 49733 Haren (Ems), (Geschäftsführer), sind Vergütung und
Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Helmke
festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge
nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Meppen eingesehen werden.
Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR um 20 % erhöht zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %

EUR Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 09.02.2021 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die
Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
2.971.036,78 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine den Regelfall übersteigende
Vergütung festzusetzen, da im vorliegenden Fall kein Regelfall vorlag.

Das Schiff befand sich bei Insolvenzantragstellung in einer Zeitcharter für
Rundreisen zwischen Singapur, Port Kelang und Kalkutta. Aufgrund der offenen
Verbindlichkeiten bestand die Gefahr eines Arrestes. Daher waren umgehend
umfangreiche Verhandlungen über eine Finanzierung der laufenden Betriebskosten
aufzunehmen. Es konnten die wirtschaftlichen und operativen Grundlagen für die
Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebes in den ersten Wochen nach dem
Insolvenzantrag geschaffen werden.

Durch die weiteren Abstimmungen mit der Hypothekengläubigerin konnte eine
weitere Beschäftigung des Schiffes bis zum Verkauf erreicht und ein weiterer
Wertverlust vermieden werden.

Zudem wurde gemeinsam mit der Schuldnerin versucht, das Schiff zu einem
akzeptablen Kaufpreis zu veräußern, was nach intensiven Verhandlungen der
Bedingungen mit dem Abschluss des Kaufvertrages am 13.07.2020 gelang.

Um die Übertragung des Seeschiffes umsetzen zu können, war eine umfassende
Prüfung der Kreditunterlagen vorzunehmen und der Vertragsentwurf mit der
Hypothekengläubigerin abzustimmen.

Der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter macht in seinem Vergütungsantrag
insbesondere auf den Auslandsbezug aufmerksam.

Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände ist die Festsetzung eines weiteren
Bruchteils in Höhe von 20 %, mithin insgesamt ein Bruchteil in Höhe von 45 %
angemessen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20,
49716 Meppen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Meppen, 13.04.2021

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme