Sicherungsmaßnahme

Unger & Eßer GmbH

Köln

Das Amtsgericht Köln hat zur Unger & Eßer GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.02.2022, Aktenzeichen 70k IN 23/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70k IN 23/22
Registerbezug
Köln, HRB 71427
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
15.02.2022
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Alexander Römer
Im Handelsregister seit
2011
Stammkapital
26.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Vornahme sämtlicher Arbeiten auf den Gebieten sanitäre Installationen und Heizungsbau einschließlich Wartungen und Reparaturen;

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 23/22

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB 71427 eingetragenen Unger & Eßer GmbH, Engelsstr. 11, 51103 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralph Eßer,

ist am 15.02.2022, um 14:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Alexander Römer, Kennedyplatz 2, 50679 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

70k IN 23/22
Amtsgericht Köln, 15.02.2022

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
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