Sicherungsmaßnahme
UK Saugtechnik GmbH
Werl
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur UK Saugtechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.11.2025, Aktenzeichen 52 IN 363/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 363/25
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 7439
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 25.11.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 363/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 7439 eingetragenen UK Saugtechnik GmbH, Neuwerk 2, 59457 Werl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thorsten Koralewski, Friedrich-Wilhelm-Straße 50, 46562 Voerde und Herrn Dirk Koralewski, Grietherort 2, 46459 Rees
ist am 25.11.2025, um 13:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 363/25
Amtsgericht Arnsberg, 25.11.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 7439 eingetragenen UK Saugtechnik GmbH, Neuwerk 2, 59457 Werl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thorsten Koralewski, Friedrich-Wilhelm-Straße 50, 46562 Voerde und Herrn Dirk Koralewski, Grietherort 2, 46459 Rees
ist am 25.11.2025, um 13:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 363/25
Amtsgericht Arnsberg, 25.11.2025