Sicherungsmaßnahme
UHB-Projekt-GmbH
Essen
Das Amtsgericht Essen hat zur UHB-Projekt-GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.03.2026, Aktenzeichen 162 IN 58/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 162 IN 58/26
- Registerbezug
- Essen, HRB 22275
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 27.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Stefan Denkhaus
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 58/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 22275 eingetragenen UHB-Projekt-GmbH, Kruppstr. 82-100, 45145 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Udo Haffke, Kruppstr. 82-100, 45145 Essen
Geschäftszweig: Erbringung v. Bauleistungen u. a.
ist am 27.03.2026, um 14:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Kennedyplatz 8, 45127 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
162 IN 58/26
Amtsgericht Essen, 27.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 22275 eingetragenen UHB-Projekt-GmbH, Kruppstr. 82-100, 45145 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Udo Haffke, Kruppstr. 82-100, 45145 Essen
Geschäftszweig: Erbringung v. Bauleistungen u. a.
ist am 27.03.2026, um 14:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Kennedyplatz 8, 45127 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
162 IN 58/26
Amtsgericht Essen, 27.03.2026