Sicherungsmaßnahme
UHB-Infra GmbH
Essen
Das Amtsgericht Essen hat zur UHB-Infra GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.04.2026, Aktenzeichen 162 IN 64/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 162 IN 64/26
- Registerbezug
- Essen, HRB 28837
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 02.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Stefan Denkhaus
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 64/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 28837 eingetragenen UHB-Infra GmbH, Kruppstr. 82 - 100, 45145 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Udo Haffke, Kruppstr. 82 - 100, 45145 Essen
ist am 02.04.2026, um 15:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Kennedyplatz 8, 45127 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
162 IN 64/26
Amtsgericht Essen, 02.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 28837 eingetragenen UHB-Infra GmbH, Kruppstr. 82 - 100, 45145 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Udo Haffke, Kruppstr. 82 - 100, 45145 Essen
ist am 02.04.2026, um 15:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Kennedyplatz 8, 45127 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
162 IN 64/26
Amtsgericht Essen, 02.04.2026