Sicherungsmaßnahme
TTS Sports GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur TTS Sports GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.05.2020, Aktenzeichen 67g IN 111/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67g IN 111/20
- Registerbezug
- Hamburg, HRB HRB 129344
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 07.05.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Thilo Streck
- Im Handelsregister seit
- 2013
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Herstellung und der Im- und Export von und der Handel mit hochwertigen Sportartikeln und - geräten sowie deren Bestand- und Ersatzteilen und Zubehör auch im Wege des Internet- und Versandhandels. Darüber hinaus werden technische und andere Produkte insbesondere aus der Rad- und Triathlonbranche wie beispielsweise entsprechende Bekleidung und Ausrüstung vertrieben sowie eigene Serviceangebote und D …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 111/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 129344 eingetragenen
TTS Sports GmbH, Ballindamm 3, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Carsten Seibold
Geschäftszweig: Herstellung und der Im- und Export von und der Handel mit
hochwertigen Sportartikeln und -geräten sowie deren Bestand- und Ersatzteilen
und Zubehör auch im Wege des Internet- und Versandhandels.
ist am 06.05.2020, um 14:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Thilo Streck, Am
Kaiserkai 62, 20457 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 111/20
Amtsgericht Hamburg, 06.05.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 129344 eingetragenen
TTS Sports GmbH, Ballindamm 3, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Carsten Seibold
Geschäftszweig: Herstellung und der Im- und Export von und der Handel mit
hochwertigen Sportartikeln und -geräten sowie deren Bestand- und Ersatzteilen
und Zubehör auch im Wege des Internet- und Versandhandels.
ist am 06.05.2020, um 14:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Thilo Streck, Am
Kaiserkai 62, 20457 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 111/20
Amtsgericht Hamburg, 06.05.2020