Sicherungsmaßnahme
TSP Saar-Pfalz GmbH
Heusweiler
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur TSP Saar-Pfalz GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.04.2026, Aktenzeichen 111 IN 12/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 111 IN 12/26
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 111275
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 23.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Robert Schiebe
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 111 IN 12/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 111275 eingetragenen TSP Saar-Pfalz GmbH, Trierer Straße 4, 66265 Heusweiler, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ivan Mikulic,
ist am 23.04.2026, um 12:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
111 IN 12/26
Amtsgericht Saarbrücken, 23.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 111275 eingetragenen TSP Saar-Pfalz GmbH, Trierer Straße 4, 66265 Heusweiler, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ivan Mikulic,
ist am 23.04.2026, um 12:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
111 IN 12/26
Amtsgericht Saarbrücken, 23.04.2026