Sicherungsmaßnahme

Truckcenter Bad Nauheim GmbH & Co. KG

Altenstadt

Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat zur Truckcenter Bad Nauheim GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.02.2026, Aktenzeichen 60 IN 27/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
60 IN 27/26
Registerbezug
Friedberg (Hessen), HRA 4987
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
27.02.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
JUDr. Thomas Krüger

Veröffentlichungstext

60 IN 27/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Truckcenter Bad Nauheim GmbH & Co. KG, Eichbaumstraße 17a, 63674 Altenstadt (AG Friedberg (Hessen), HRA 4987), vertr. d.: 1. Truckcenter Bad Nauheim Verwaltungs GmbH, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Yama Hanifi, Hans-Böckler-Straße 18A, 61169 Friedberg (Hessen), (Geschäftsführer), ist am 27.02.2026 um 09:55 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt JUDr. Thomas Krüger, Gebäude B, Trakehner Straße 7-9, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069-71679980, Fax: 069-716799888, E-Mail: info@becker-krueger.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Friedberg (Hessen), 27.02.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Sicherungsmaßnahme
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme